Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ab 01.03.2007
Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist am 01.03.2007 in Kraft getreten. Diese Verordnung führt zu einer Reihe von Veränderungen im Zulassungsverfahren.
Wichtigste Neuerungen:
- Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen
Die bisherigen Begriffe der vorübergehenden Stilllegung und der endgültigen Abmeldung werden durch die „Außerbetriebsetzung“ ersetzt. Fahrzeuge, die ab 01.03.2007 außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch ihr bisheriges Kennzeichen. Das Kennzeichen kann jedoch für die Wiederzulassung (Zulassung des Fahrzeuges auf den bisherigen Halter) für die Dauer von 12 Monaten reserviert werden. Die Reservierungsgebühr beträgt 2,60 Euro.
- Wiederzulassung außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge
Außer Betrieb gesetzte Fahrzeug können einfacher als bisher wieder in Betrieb genommen werden. Nach bisheriger Rechtslage war nach Ablauf von 18 Monaten (bei vorübergehender Stilllegung) ein aufwendiges und teures Vollgutachten erforderlich, um eine Wiederzulassung zu erhalten. Hierauf wird ab 01.03.2007 verzichtet, sofern das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre (solange werden die Fahrzeugdaten bei Außerbetriebsetzung beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gespeichert) außer Betrieb war, die bisherigen Fahrzeugpapiere noch vorhanden sind und keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden. In diesen Fällen reicht es aus, vorher eine Haupt- und Abgasuntersuchung durchzuführen.
- Keine Standortzulassungen bei Privatpersonen
Zulassungen auf natürliche Personen (Privatpersonen) können ab 01.03.2007 nur noch bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes des Fahrzeughalters (Wohnortprinzip) erfolgen. Eine Zulassung auf den Nebenwohnsitz ist nicht mehr möglich.
- Oldtimer
Rote Kennzeichen für Oldtimer (sogenannte 07-er-Kennzeichen) werden ab 01.03.2007 nur noch für Fahrzeuge zugeteilt, die mindestens 30 Jahre alt sind. Es zählt der Tag der ersten Zulassung, nicht das Baujahr. Unterschreitungen dieser Frist sind nicht möglich.