Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die förmliche Bestätigung der Bauaufsicht über den baulichen Abschluss einer Wohnung gegenüber anderen Wohnungen, Nutzungseinheiten und fremden Räumen.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nur erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohnungseigentum oder Teileigentum aufgeteilt wird (§ 3 WEG). Für ein Mehrfamilien-Wohngebäude, das einem einzelnen Eigentümer gehört und der die Wohnungen vermietet hat, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Wohnungsabschluss durch Wände und Decken. Dabei können einzelne Räume und Bestandteile der Wohnung auch außerhalb dieser liegen. Dies gilt insbesondere für Stellplätze, Garagen und Abstellräume.
An den baulichen Wohnungsabschluss werden keine qualitativen Anforderungen, insbesondere an die Feuerwiderstandsqualität der Bauteile und an das Brandverhalten der Baustoffe, gestellt. Maßgebend ist vielmehr, dass Wände und Decken vorhanden sind. Damit können auch ältere Gebäude, deren Wände und Decken hinsichtlich des Brand-, Wärme- und Schallschutzes nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen, in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufgeteilt werden.
Neben dem baulichen Wohnungsabschluss ist Voraussetzung, dass die Wohnung mindestens folgende Komponenten enthält:
- Aufenthaltsraum
- Küche oder Kochnische
- Bad mit Dusche oder Badewanne
- Toilettenraum
- Abstellraum
Unterlagen:
Die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.
Antrag:
Das Antragsformular können Sie durch folgenden Klick herunterladen. Grundsätzlich genügt aber auch ein formloser Antrag. Darin ist das Objektgrundstück mit vollständiger und aktueller Angabe von Gemarkung sowie Flur und Flurstück/en zu bezeichnen. Es muss schriftlich erklärt werden, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung sowie Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben wurden.
Bauzeichnungen:
Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Diese müssen bei bestehenden Gebäuden den tatsächlichen Bestand wiedergeben und bei neu zu errichtenden Gebäuden den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen. In den Grundrissen sind die Räume mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen, wobei zusammengehörende Räume (z. B. die Räume einer Wohnung sowie die der Wohnung zugeordneten Nebenräume wie Keller, Dachboden etc.) die gleiche Ordnungsnummer erhalten. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert. Das zu bildende Wohnungseigentum bzw. Teileigentum kann im Grundriss alternativ auch farblich umrandet werden.
Gebühren:
Die Gebühr beträgt 100,00 € je Wohnungs- oder Teileigentum.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema, dann wenden Sie sich bitte an den Fachdienst „Bauen und Wohnen“.
Kontakt:
Landkreises Fulda
- Bauen und Wohnen -
Wörthstraße 15
36037 Fulda
Tel.: (06 61) 60 06-2 55
Fax: (06 61) 60 06-3 66
E-Mail: bauaufsicht@bitte-loeschen.landkreis-fulda.de