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Aktuelles


U3


Unser Augenmerk liegt in diesem Fortbildungsjahr im Themenbereich „Bildung und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren“.

Mit dem Ausbau der Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder, die jünger als drei Jahre sind, ist bildungspolitisch eine neue Zeit eingeleitet worden. Diese Neuerungen müssen von pädagogischen Fachkräften fundiert bearbeitet und in die Praxis umgesetzt werden. Für viele Einrichtungen stellt sich zukünftig die Frage, wie die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren gestaltet werden kann.

Ein gut gestalteter Anfang bzw. Übergang des Kindes von der Familie in die Einrichtung ist von großer Bedeutung. Die Begleitung und Kooperation mit Eltern bilden die Grundlage eines positiven Starts für Kinder, Eltern und Fachkräfte. Wie gelingt die Eingewöhnung in die evtl. altersgemischte Gruppe? Welche Herausforderungen stellen sich für ErzieherInnen an die Betreuung von unter Dreijährigen? Auf welche Erfahrungen können Sie zurückgreifen und wo ist ein Umdenken notwendig?

Hierbei spielt die eigene professionelle Haltung der ErzieherInnen eine entscheidende Rolle.

Nutzen Sie unsere Angebote, um Ihre eigene professionelle Haltung zu stärken.

§ 8 a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


Nicht aus den Augen verlieren dürfen wir den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII. Kindertageseinrichtungen sollen nach § 22 Absatz 2 SGB VIII die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit durch Erziehung, Bildung und Betreuung unter Berücksichtigung der sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes fördern. Die Besonderheit liegt in einem langfristigen und kontinuierlichen Kontakt zwischen den Fachkräften, den Eltern und Kindern. Dadurch entsteht die Möglichkeit, Vernachlässigungen, Beeinträchtigungen, Stagnationen oder Veränderungen des Wohls des Kindes bzw. dessen Gefährdung wahrzunehmen.

Der Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII verändert nicht den pädagogischen Auftrag der Kindertageseinrichtungen, sondern standardisiert die Vorgehensweise. Der Kernbereich des Kindesschutzes liegt in der Gefährdungseinschätzung, der Wahrnehmung und Beurteilung der Lebenssituation des Kindes. „Kindeswohlgefährdung“ erfordert eine sorgfältige Abgrenzung zu „nur“ problematischen Erziehungssituationen oder unterversorgten Lebenslagen, auf die mit der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen situationsangemessen reagiert werden sollte. Es ist zwischen akuten Gefährdungen, etwa der körperlichen Unversehrtheit, und drohenden Vernachlässigungen zu differenzieren.

Dafür bedarf es einer enormen Sensibilität der Fachpädagogen und einer grundlegende Qualifizierung der ErzieherInnen in allen Kindertageseinrichtungen. Wann müssen weitere Fachpädagogen einbezogen werden, wer sollte in akuten Situationen sofort benachrichtigt werden, wann wird die „insbesondere Fachkraft“ eingebunden? Wann und vor allem wie werden die Eltern eingebunden, wer und wann kann Unterstützung zu einem positiven Ergebnis beitragen?

Ein hohes Maß an Sensibilität ist in Situationen, in denen es um Vernachlässigung oder sogar Gefährdung des Wohls eines Kindes geht, nicht hoch genug einzustufen. Deshalb legen wir in diesem Jahr ein besonderes Augenmerk auf den Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII in unseren Fortbildungen für ErzieherInnen.

Neue Verordnung über Mindestvoraussetzungen (MVO)


Neben dem großen Thema der U3-Betreuung begleitet uns derzeit noch die Einführung der neuen MVO. Die neue Verordnung über Mindestvoraussetzungen (MVO) in Tageseinrichtungen tritt zum 1. September 2009 in Kraft.

Ziel dieser ist, eine ausreichende Grundlage für eine qualifizierte Betreuung und Erziehung zu bilden. Mit dem Bildungs- und Erziehungsplan „Kinder müssen frühzeitig gefördert werden“ geht Hessen den Weg, Bildung von Anfang an umzusetzen. Die Arbeit der Tageseinrichtungen soll weiter verbessert werden mit zusätzlichen ErzieherInnen und kleineren Gruppen.

Bei den unter Dreijährigen müssen statt 1,5 Fachkräfte künftig mindestens zwei Fachkräfte eine Gruppe betreuen. Statt bislang 15 Kinder sind nun höchstens zehn Kinder in einer Gruppe erlaubt. In den Kindergartengruppen werden künftig mindestens 1,75 Fachkräfte (bisher 1,5 Fachkräfte) die gleichbleibende Anzahl von 25 Kindern betreuen. Neben den aufgeführten Verringerungen bleiben jedoch noch viele Fragen bei der konkreten Umsetzung offen, die im Alltag gemeinsam mit Ihnen zu lösen sind.