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Ausnahme vom Prüfort


Ort der praktischen Prüfung

Gemäß § 17 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Bewerber die praktischen Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. Dazu ist es erforderlich, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bei der Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen, für die Verwaltungsgebühren von zur Zeit 16,00 EUR zuzüglich evtl. Auslagen erhoben werden.