Außerbetriebsetzung (Abmeldung/Stilllegung) und Hinweis zur Altauto-Verordnung
Die Abmeldung/Stilllegung eines Fahrzeuges wurde zum 01.03.2007 durch die Außerbetriebsetzung abgelöst.
Bei der Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges müssen folgende Unterlagen mitgebracht werden:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) (befindet sich dieser bei einem Finanzierungsunternehmen, ist er vorher von dort anzufordern.)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder
Sie können für die Außerbetriebsetzung auch eine andere Person beauftragen.
Wichtig!!!
Bitte geben Sie bei der Außerbetriebsetzung an, ob Sie das Kennzeichen für eine Wiederzulassung des Fahrzeuges (nicht für ein neues Fahrzeug!) für höchstens 12 Monate reserviert haben möchten.
Diese Reservierung ist gebührenpflichtig (2,60 EURO)!
Altautoverordnung
Bei der Verwertung eines PKW innerhalb der BRD ist seit 01.04.1998 ein Verwertungsnachweis (bei Verschrottung) abzugeben. Den Verwertungsnachweis erhalten Sie vom Verwertungsbetrieb, bei dem Sie das Fahrzeug entsorgt haben.
Verwertungsnachweis gem. § 15 FZV
Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge
- der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder
- der Klasse N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen)
Ist eines dieser oben aufgeführten Fahrzeuge einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeugverordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeuges unter Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück.
Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M 1 oder der Klasse N 1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen.
Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.







