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Denkmalpflege


Der Begriff des Baudenkmals hat sich in den letzten 20 Jahren gewandelt. Der überkommene Denkmalbegriff bezog sich vor allem auf Schlösser, Burgen, Kirchen, Rathäuser und ähnlich bedeutende Bauwerke. Heute hat sich ein umfassender Begriff des Baudenkmals durchgesetzt. So werden inzwischen auch Industriegebäude, „normale Wohnhäuser”, ganze Siedlungen und Hausgruppen als Baudenkmale angesehen, soweit sie geschichtlich, künstlerisch, wissenschaftlich oder städtebaulich Bedeutung haben.

Falls Sie als Eigentümer oder Besitzer Zweifel daran haben, ob Ihr Gebäude ein Baudenkmal sein könnte und Ihr Gebäude nicht in der Denkmalliste eingetragen ist, sollten Sie sich an Ihre untere Denkmalschutzbehörde (Landkreis oder Stadt) wenden.

Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  • ein Baudenkmal zerstören, verändern, instandsetzen oder wiederherstellen
  • ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmales von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen
  • die Nutzung eines Baudenkmales ändern oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

Die Durchführung solcher Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen geahndet werden kann.

Da das Bauen im Bestand meist aufwendiger ist als Neubauten auf der grünen Wiese, können von verschiedenen Stellen Zuschüsse und Steuererleichterungen gewährt werden.

Solche Finanzierungshilfen sind davon abhängig, dass die Maßnahmen rechtzeitig mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt worden sind. Bei Zuschüssen ist außerdem zu beachten, dass mit der Baumaßnahme erst nach Erhalt des Förderbescheids oder der schriftlichen Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn begonnen werden darf.

1. Steuerliche Vergünstigungen

  • erhöhte Absetzungen von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nach den §§ 7 i, 10 f, g und 11 b des Einkommensteuergesetzes
  • Anerkennung von Aufwendungen zur Erhaltung eines Baudenkmals als außergewöhnliche Belastungen i. S. des EStG
  • Ermäßigung bei der Einheitsbewertung von Grundstücken
  • Vergünstigung bei der Grundsteuer
  • Vergünstigungen bei der Vermögenssteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer

2. Zuschüsse

Das Land Hessen und der Landkreis Fulda gewähren Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. Genauere Auskünfte erteilt auf Anfrage die untere Denkmalschutzbehörde.

Bei der Sanierung oder Instandsetzung historischer Bausubstanz werden hohe Anforderungen an die Architekten und Handwerksfirmen gestellt, um eine fachgerechte Durchführung und den Erhalt des Denkmalwerts zu gewährleisten.

Viele weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege unter www.denkmalpflege-hessen.de.

Kontakt:

Landkreises Fulda
- Bauen und Wohnen -
Wörthstraße 15
36037 Fulda

Tel.: (06 61) 60 06-2 55
Fax: (06 61) 60 06-3 66
E-Mail: bauaufsicht@bitte-loeschen.landkreis-fulda.de

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