Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Sie wollen ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen, dessen amtliche Kennzeichenschilder noch nicht/nicht mehr gestempelt sind.
Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette versehen sein. Es gibt die Möglichkeit, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug fahren, ohne dass die Kennzeichen abgestempelt sind. Diese Fahrt muss jedoch in Verbindung mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dazu zählt z. B. die Fahrt zur Zulassungsstelle, um die Kenzeichen abstempeln zu lassen, die Fahrt zurück zum Standort, nachdem die Stempel entfernt wurden und die Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Brems- oder Abgassonderuntersuchung. Sie dürfen in diesen Fällen nur innerhalb des Zulassungsbezirkes, also in dem Landkreis Fulda und des angrenzenden Bezirkes, also in den Kreisen HEF, WAK, SM, NES, KG, HU und VB fahren. Außerdem muss das Kennzeichen bei der Zulassungsstelle registriert sein.
Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Ihr Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat. Für Fahrten mit einem Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis müssen Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen.
Vor Fahrtbeginn sollten Sie unbedingt Folgendes bedenken:
Die Fahrt muss von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sein. Halten Sie daher Rücksprache mit Ihrer Versicherung und führen Sie eine vollständig ausgefüllte Versicherungsdeckungskarte mit sich. Das Feld "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO" darf nicht durchgestrichen sein.
Die Kennzeichen müssen, auch wenn ungestempelt, am Fahrzeug in der vorgeschriebenen Weise angebracht sein.
Führen Sie alle Fahrzeugpapiere mit sich.
Im Schadenersatzfall müssen Sie beweisen, dass die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht.