Gründungsformalitäten
Anzeigen, Anmeldungen, Genehmigungen - notwendige Formalitäten.
Ein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist definiert als jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit.
Ausgenommen sind Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Bergbau), freie Berufe (z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler) und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Sollte es sich bei Ihrem Unternehmen um einen Gewerbebetrieb handeln, kommen folgende Formalitäten auf Sie zu:
- Gewerbeamt
Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Mit der Gewerbeanzeige erfolgt die Eintragung ins örtliche Gewerberegister. Das Gewerbeamt informiert aufgrund der Anzeige unter anderem das Finanzamt, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Amtsgericht (Handelsregister), die Berufsgenossenschaften, das Statistische Landesamt und das Gewerbeaufsichtsamt.
- Finanzamt
Nach Benachrichtigung des Finanzamtes durch das Gewerbeamt erhalten Sie einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Anhand der Angaben werden Sie beim Finanzamt registriert. Außerdem erteilt das Finanzamt eine Steuernummer, prüft welche Steuererklärungen in Zukunft abgegeben werden müssen und setzt ggf. Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuerschuld fest.
Es ist daher wichtig, dass Sie die Fragen sorgfältig beantworten und Ihre Gewinn- und Umsatzerwartungen realistisch einschätzen. Sind Sie Bezieher eines Gründungszuschusses, müssen Sie dem Finanzamt Ihren Businessplan vorlegen.
- berufsständische Kammern
Die Gewerbebetriebe werden grundsätzlich entweder der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer zugeordnet.
Handwerk liegt vereinfacht gesagt vor, wenn das Gewerbe in einer der Anlagen der Handwerksordnung als zulassungspflichtiges Handwerk, zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe aufgeführt ist.
Alle Gewerbetreibenden, für die keine Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Kammer (z. B. Handwerkskammer) besteht, sind Pflichtmitglieder in der örtlichen Industrie- und Handelskammer. Im Landkreis Fulda sind die Handwerkskammer Kassel und die Industrie- und Handelskammer Fulda zuständig.
- Amtsgericht (Handelsregister)
Handelt es sich um eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches (z. B. GmbH, KG, AG), muss diese beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister eingetragen und von einem Notar beglaubigt werden. Die Eintragung und die Übermittlung von Unterlagen muss elektronisch erfolgen. In der Regel übernimmt das der Notar.
Über diese Formalitäten hinaus, mit deren zuständigen Behörden die Zielvereinbarung zur Vereinfachung der Unternehmensgründung geschlossen wurde, können weitere notwendige Formalitäten bestehen. Diese können sich beispielsweise aus der Art des Gewerbes oder den persönlichen Voraussetzungen des Gewerbetreibenden ergeben.
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Landkreis Fulda
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