Keine Zulassung bei Gebührenrückständen
Das für den Landesbereich Hessen geltende Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung ist am 29.09.2006 in Kraft getreten. Danach darf ein Fahrzeug nur noch zugelassen werden, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter keine Kostenrückstände (Gebühren und Auslagen) hat, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden.
Allerdings stehen rückständige Beträge bis zu 10 Euro (Bagatellgrenze) einer Zulassung des Fahrzeuges nicht entgegen.







