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Rotes Oldtimer-Kennzeichen


Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (Definition gem. Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)
Das "Oldtimer-Kennzeichen" wird nur für Fahrzeuge zugeteilt, die aufgrund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine Betrieberlaubnis als Oldtimer gem. § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erlangt haben.

Nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) können rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Halter von Oldtimer-Fahrzeugen ausgegeben werden. Somit ist es möglich, mit dem Kraftfahrzeug nicht nur Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen, sondern das rote Kennzeichen auch bei der Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen sowie für die Anfahrten zu und die Abfahrten von solchen Veranstaltung zu führen. Darüber hinaus dürfen mit diesem roten Kennzeichen auch Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder der Wartung der betreffenden Fahrzeuge durchgeführt werden.

Das Kennzeichen ist nicht für den alltäglichen Gebrauch zugelassen!

Die Ausgabe der roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung ist einerseits an die Zuverlässigkeit des Halters, anderseits an das Alter und den Zustand des Fahrzeuges gebunden.

Sofern Sie an einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung interessiert sind, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • schriftlichen Antrag (Vordruck bei der Zulassungsstelle erhältlich)
  • Führungszeugnis vom Bundeszentralregister in Berlin (dieses können Sie in den für Sie zuständigen Städten und Gemeinden beantragen); bei der Beantragung geben Sie bitte Oldtimer-Kennzeichen an
  • Nachweis über das/die Oldtimer-Fahrzeug/e. Die Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug als Oldtimer bzw. als Fahrzeug, das der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienst, anerkannt und somit unter die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO fällt, trifft die Zulassungsstelle ggf. nach Vorführung des Fahrzeuges. Darüber hinaus sind zur Erstellung der Fahrzeugdaten im Fahrzeugschein weitere Angaben über das Kraftfahrzeug erforderlich. Dies kann geschehen durch Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung II, durch eine Herstellerbescheinigung, ggf. durch eine Markenclubbestätigung.
  • Eine Versicherungsbestätigungskarte mit dem Zusatz "rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung"