Unbenannt
LANDKREIS FULDA

Schutzgebiete


Natura 2000 ist das zusammenhängende (kohärente) Netz europäischer Schutzgebiete.
Auf der Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie 92/43/EWG) des Rates vom 21. Mai 1992 zur "Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" wurde ein rechtliches Instrument zum Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen Union geschaffen.
Natura 2000 schließt auch die Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) des Rates vom 2. April 1979 zur "Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" ein.
Die FFH-Richtlinie hat das erklärte Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa beizutragen.
Die Vogelschutz-Richtlinie hat zum Ziel, europaweit sämtliche Vogelarten und ihre Lebensräume zu erhalten und langfristig zu sichern.

Naturschutzgebiete (NSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen oder wildlebenden Tierarten aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen, wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
Zuständig bis 5 Hektar Größe ist die untere Naturschutzbehörde, darüber hinaus die obere Naturschutzbehörde.

Naturdenkmale (ND) sind geschützte Einzelschöpfungen der Natur, wie z. B. große Einzelbäume, Alleen, Felsgruppen, Teiche und Tümpel.
Zuständige Behörde ist die untere Naturschutzbehörde.

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
Zuständig für eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ist die untere Naturschutzbehörde, die Ausweisung erfolgt durch die obere Naturschutzbehörde.

sind geschützte Einzelschöpfungen der Natur, wie beispielsweise große Einzelbäume, Alleen, Felsgruppen, Teiche und Tümpel.Zuständige Behörde ist die untere Naturschutzbehörde.

Kontakt:

Landkreis Fulda
Natur und Landschaft
Wörthstr. 15
36037 Fulda

Tel.: (06 61) 60 06-3 85
Fax: (06 61) 60 06-5 66
E-Mail: naturschutz@bitte-loeschen.landkreis-fulda.de
             landschaftspflege@bitte-loeschen.landkreis-fulda.de


Allgemeine Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag     8.30 – 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag                              8.30 – 12.30 Uhr


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