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Umschreibung eines Führerscheins


aus

  1. einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    Seit dem 1. Juli 1996 dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit diesem Führerschein solange in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der erteilten Klasse fahren, wie dieser Führerschein gültig ist. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs ihren ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten, sondern mindestens 185 Tage in dem ausstellenden Staat wohnten.

    Ein Umtausch bzw. Umschreibung des Führerscheines ist dann n i c h t erforderlich.

    Ihre ausländische Fahrerlaubnis können Sie freiwillig in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Bei befristet erteilten ausländischen Fahrerlaubnissen ist eine Umschreibung jedoch vor Ablauf der Gültigkeit erforderlich (§ 30 Fahrerlaubnis-Verordnung). Die gesetzlichen Voraussetzungen und die notwendigen Antragsunterlagen können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde erfragen. Weitere Auskünfte zu diesem Themenbereich erhalten Sie unter der Tel.-Nr. 0661/8668-27

  2. einem sonstigen Staat

    Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis aus einem sonstigen Staat sind Sie nach § 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr berechtigt, bis zu 185 Tagen Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Erforderlich ist hierbei neben der Mitführung des ausländischen Führerscheines auch eine entsprechende deutsche Übersetzung des Führerscheines. Spätestens mit Ablauf der vorgenannten Frist müssen Sie dann im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sein, um weiterhin Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen.

Wegen der erforderlichen Antragstellung, den notwendigen Antragsunterlagen, dem Erfordernis der Ablegung der Prüfung (theoretische und/oder praktische Prüfung) sowie bei sonstigen Fragen wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde unter der Tel.-Nr. 0661/6006-1100