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Verkauf eines zugelassenen Fahrzeugs


Wichtige Tipps beim Verkauf Ihres Fahrzeugs:

Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug im zugelassenen Zustand, sind Sie darauf angewiesen, dass der Erwerber das Fahrzeug auch wirklich auf seinen Namen umschreibt oder zumindest abmeldet. Kommt der Erwerber dem nach, wird die Außerbetriebsetzung (bzw. Tag der Umschreibung) für Sie automatisch an das Finanzamt bzw. Ihre Versicherungsgesellschaft weitergegeben. Kommt der Käufer dem jedoch nicht nach, bleibt das Fahrzeug zunächst auf Ihren Namen zugelassen. Sie können auch selbst nicht mehr die Außerbetriebsetzung veranlassen, da Sie nicht mehr im Besitz des hierfür erforderlichen Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheines und der Kennzeichenschilder sind.

Damit die Zulassungsbehörde evtl. für Sie tätig werden kann ist es notwendig, dass Sie den Verkauf Ihres Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde schriftlich anzeigen.

Diese Verkaufsanzeige muss aber den Anforderungen der FZV entsprechen und die folgenden Daten beinhalten:

  • Name und Anschrift des Verkäufers und des Erwerbers
  • Verkaufsdatum
  • amtliches Kennzeichen
  • Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichenschilder) mit Datum und Uhrzeit
  • Unterschriften Verkäufer und Erwerber

In der Regel erfüllt ein schriftlicher Kaufvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder des ADAC diese Anforderungen. Falls Sie einen eigenen Kaufvertrag verwenden, achten Sie bitte darauf, dass die o. g. Daten darin vorhanden sind. Fehlenwichtige Daten, kann die Zulassungsbehörde keine Maßnahmen zur Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges einleiten.

Wird der Zulassungsbehörde eine vollständige Verkaufsanzeige/Kaufvertrag vorgelegt, kann diese die Umschreibung bzw. AUßerbetriebsetzung des Fahrzeuges ggf. auch mit Hilfe der Zulassungbehörde des Erwerbs veranlassen.

Verkauf oder Ausfuhr ins Ausland

Bei einem Verkauf oder Ausfuhr eines zugelassenen Fahrzeuges treten oft Probleme mit der Beendigung der deutschen Zulassung auf. Nach deutschem Zulassungsrecht kann die Zulassung nur durch Vorlage und Entstempelung der Kennzeichenschilder, Einziehung des Scheines/Zulassungsbescheinigung Teil I und Eintrag im Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II beendet werden.

Selbst wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen worden ist, ist es nach deutschem Zulassungsrecht nicht automatisch außer Betrieb gesetzt. Ein Nachweis über die Entstempelung der Kennzeichenschilder, die Einziehung des Fahrzeugscheines/Zulassungsbescheinigung Teil I und in Falle der Ausfuhr auch das Entwerten des Fahrzeugbriefes/Zulassungsbescheinigung Teil II kann meistens nicht erbracht werden. Die ausländischen Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die deutsche Zulassung dort zu beenden und die Einziehung der Papiere zu bestätigen. Häufig werden die Papiere und die Kennzeichen dort auch gar nicht eingezogen, so dass ein Missbrach Ihrer Fahrzeugzulassung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden kann. Die hiesigen Zulassungsbehörden haben auch keinerlei Einfluss auf die Maßnahmen ausländischer Zulassungsbehörden. Auch die deutschen Auslandsvertretungen sind häufig nicht in der Lage, im Falle eines Verkaufes die Fahrzeugpapiere dort einzuziehen. Nur mit wenigen Staaten gibt es inzwischen internationale Abkommen, wodurch dort eine Außerbetriebsetzung vorgenommen wird und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die bisherige Zulassungsbehörde weitergeleitet wird.

Um diese Probleme zu vermeiden empfehlen wir dringend, im Falle des Verkaufs oder auch der eigenen Ausfuhr (z. B. wegen Umzug ins Ausland) das Fahrzeug vorher bei einer Zulassungsbehörde im Inland durch Vorlage der Kennzeichen, des Briefes/Zulassungsbescheinigung Teil II und des Scheines/Zulassungsbescheinigung Teil I außer Betrieb zu setzen. Für das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug kann bei Bedarf ein Ausfuhrkennzeichen ausgestellt werden. Diese Art der Zulassung ist für solche Zwecke vorgesehen.