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Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung


Eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird ausgestellt,

  • wenn die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) keinen Raum mehr für erforderliche Eintragungen bietet (z. B. neue Fahrzeughalter oder technische Änderungen)
  • die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar geworden ist, z. B. weil sie nicht mehr lesbar oder zerrissen ist
  • die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) in Verlust geraten ist
  • bei jeder vorzunehmenden Änderung an einem alten Fahrzeugbrief oder einer neuen Zulassungsbescheinigung
    Teil II

Bei Verlust Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung Teil II

Eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Verlust des Originals wird auch für ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug, erstellt.

  • Der Fahrzeughalter muss persönlich in der Zulassungsbehörde eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Eine Vertretung durch Dritte ist in diesem Fall nicht möglich. Bei "unklarer Situation" oder wenn auch noch der Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mehr vorhanden ist, ist die Abgabe einer formalen Versicherung an Eides statt erforderlich, die entweder bei einem Notar Ihrer Wahl oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde abgegeben werden kann.

Es sind vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis (oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung)
  • bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der "EG-Ausweis")
  • bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird zusätzlich benötigt:
    o    der Auszug aus dem Handelsregister
    o    die Gewerbeanmeldung nach § 14 GWO
    o    die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten
    o    sowie dessen Personalausweis

 Im Anschluss wird die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingeleitet. Das neue Dokument wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (siehe Bearbeitungsdauer) ausgestellt und ausgehändigt.

Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug um- oder angemeldet bzw. außer Betrieb gesetzt  werden.

Besonderheiten:

Erste Anlaufstelle bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsbehörde, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nach der ursprünglichen Zulassung von der Zulassungsstelle nicht an den Fahrzeughalter, sondern

  • an eine vom Halter bevollmächtigte Person oder
  • an den Zulasser eines Autohauses oder
  • an eine Bank / ein Leasing-Institut

übergeben wurde, muss bei Verlust eine Erklärung der entsprechenden Personen vorgelegt werden, dass sie nicht im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist, sondern ihn an den Halter übergeben haben.

Bearbeitungsdauer:

Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für eine voll geschriebene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird sofort ausgehändigt.

Bei einem Verlust/Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erfolgt das gesetzlich vorgeschriebene Aufbietungsverfahren. Dieses dauert ca. 6-8 Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)ausgestellt werden. Während der Aufbietungsfrist kann das Fahrzeug nicht zugelassen/umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt werden. Eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges erfolgt dann rückwirkend zum Datum der Aufbietung.