Grundwasserbenutzung durch Quellfassungen und Brunnenbohrungen
1. Erlaubnisfreie Benutzung
Für den Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb usw. ist die Entnahme erlaubnisfrei, wenn aus einer Quelle oder einem Brunnen nur ein Haushalt oder ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb usw. Grundwasser entnimmt.
Grundsätzlich gilt die erlaubnisfreie Benutzung nur für den Eigenbedarf des Eigentümers des Grundstücks, in dem sich das Grundwasser befindet, oder für den durch ihn Bevollmächtigten (z.B. Mieter).
Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist vor Errichtung der Wassergewinnungsanlage gegenüber der unteren Wasserbehörde anzeigepflichtig und die Entnahme von Grundwasser auf eine Menge von bis zu 3.600 Kubikmetern pro Jahr begrenzt. Diese erlaubnisfreie Benutzung ist kostenfrei.
Die Anzeige ist dem Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Fachdienst Wasser- und Bodenschutz, Wörthstraße 15, zu übersenden und soll unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Antragstellers,
- Art der beabsichtigten Entnahme (Brunnen oder Quellfassung),
- Lage und beabsichtigte Entnahmemenge,
- weitere Angaben je nach Art der Entnahme
- Angaben zum Wasserverbrauch und zum Verwendungszweck.
Der Anzeige sind weiterhin in 4-facher Ausfertigung beizufügen:
Übersichtsplan (z.B. Kopie der topographischen Karte Maßstab 1 : 25.000) mit Kennzeichnung des Standortes der Gewinnungsanlage
Kopien des Katasterplanes bzw. einer Abzeichnung der Flurkarte mit Kennzeichnung der betreffenden Grundstücke (Skizzierte Darstellung des Fließweges von der Entnahmestelle bis zum Verbraucher bzw. Speicherbehälter).
Kopien eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster mit Eigentümer- und Flurstücknachweis für die betreffende Quelle bzw. den Ort der Wassergewinnung.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Wasserbehörde, erhält der Antragsteller einen Bescheid, in dem alle für die Errichtung der Wassergewinnungsanlagen relevanten gesetzlichen Vorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik und Auflagen festgeschrieben sind.
Das örtliche Wasserversorgungsunternehmen erhält ebenfalls eines Ausfertigung des Bescheides. Der Antragsteller ist sodann verpflichtet, sich wegen einer erforderlichen Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mit seinem Wasserversorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen.
2. Erlaubnispflichtige Benutzung
Entnehmen zwei oder mehr Haushalte oder landwirtschaftliche Hofbetriebe usw. Grundwasser aus einer Quelle oder einem Brunnen, wird die Grundwasserentnahme erlaubnispflichtig.
Bei einer Entnahme von Grundwasser in einer Menge von bis zu 3.600 Kubikmetern pro Jahr ist für die Erteilung einer Erlaubnis die Zuständigkeit des Kreisausschusses des Landkreises Fulda, Fachdienst Wasser- und Bodenschutz, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, gegeben.
Bei einer Entnahme von Grundwasser in einer Menge über 3.600 Kubikmetern pro Jahr ist für die Erteilung einer Erlaubnis das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung III Umwelt- und Arbeitsschutz, Außenstelle Bad Hersfeld, Dezernat 31.1, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, zuständig.
Dieses Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Wasserbehoerde@bitte-loeschen.Landkreis-Fulda.de
Ansprechpartner beim Regierungspräsidium Kassel,
Abteilung III Umwelt- und Arbeitsschutz
Außenstelle Bad Hersfeld
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld, ist:
Herr Walter
Tel.: 06621 406-753
Fax: 06621 406-729
Downloads zur Grundwasserentnahme:
- Merkblatt zur Grundwassserentnahme
- Erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme
- Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme
Hier finden Sie weitere Informationen zum Herunterladen:
- Nutzung von Regenwasser
- Informationen zum Trinkwasser sparen
Kontakt:
Landkreis Fulda
- Wasser- und Bodenschutz -
Wörthstraße15
36037 Fulda
Tel.: 0661 6006-342 oder -370
Fax: 0661 6006-368
E-Mail: wasserbehoerde@bitte-loeschen.landkreis-fulda.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 Uhr - 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag 8.30 Uhr - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung
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