Unbenannt
LANDKREIS FULDA

Wiederinbetriebnahme (Wiederzulassung) auf dieselbe Fahrzeughalterin bzw. denselben Fahrzeughalter nach Außerbetriebsetzung


Außer Betrieb gesetzte (stillgelegte) Fahrzeuge können einfacher als bisher wieder in Betrieb genommen werden. Nach bisheriger Rechtslage war nach Ablauf von 18 Monaten (bei vorübergehender Stilllegung) ein aufwendiges und teures Vollgutachten erforderlich, um eine Wiederzulassung zu erhalten. Hierauf wird ab 01.03.2007 verzichtet, sofern das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre (solange werden die Fahrzeugdaten bei Außerbetriebsetzung beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gespeichert) außer Betrieb war, die bisherigen Fahrzeugpapiere noch vorhanden sind und keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden. In diesen Fällen reicht es aus, vorher eine Haupt- und Abgasuntersuchung durchzuführen.  

 Vorzulegen sind:

  • der Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II (Befindet sich dieser bei einem Finanzierungsunternehmen, ist er vorher von dort anzufordern.)
  • entwerteter Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • eine gültige Versicherungsbestätigungskarte von Ihrer Versicherung
  • gültigen Personalausweis (oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung)
  • bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der "EG-Ausweis")
  • die Abmeldebescheinigung mit gültigem HU-Eintrag oder den Untersuchungsbericht des TÜH bzw. einer anderen Überwachungsorganisation
  • die gültige AU-Bescheinigung (Abgasuntersuchung)
  • bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird zusätzlich benötigt:
    • der Auszug aus dem Handelsregister
    • die Gewerbeanmeldung nach § 14 GWO
    • die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten
    • sowie dessen Personalausweis
  • bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind (e. V.), wird zusätzlich benötigt:
    • Auszug aus dem Vereinsregister
    • die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten
  • bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich benötigt:
    • die beglaubigte Einwilligungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten (die Beglaubigung kann von der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder auch direkt bei der Zulassungsbehörde Vorort vorgenommen werden)
    • ist nur ein Erziehungsberechtigter vorhanden, ist das alleinige Sorgerecht nachzuweisen.

 Wichtig:

Bitte geben Sie bei der Wiederzulassung an, ob Ihr bisheriges Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung für die Wiederinbetriebnahme innerhalb von 12 Monaten reserviert wurde.

Sie können für die Zulassung eine andere Person beauftragen. Diese Person muss sich ebenfalls ausweisen können und zusätzlich zu den o. g. Unterlagen eine schriftliche Vollmacht (mit Bankeinzugsermächtigung) vorlegen. Diese kann formlos sein, muss jedoch die wesentlichen Angaben enthalten.