Unbenannt
LANDKREIS FULDA

Zulassung von Importfahrzeugen


Für die erstmalige Zulassung von Importfahrzeugen werden häufig unterschiedliche Unterlagen benötigt.

Bitte setzen Sie sich direkt mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen die jeweils vorzulegenden Unterlagen nennen können (Tel.: 0661/60 06-11 19 oder 11 18).

Ferner weisen wir darauf hin, dass für die Zulassung von Importfahrzeugen häufig ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Gesamtabnahme - eines amtlich anerkannten Sachverständigen, z. B. TÜV oder DEKRA, erforderlich ist.

Sollte dieses Gutachten beinhalten, dass bestimmte Bauteile des Fahrzeuges nicht den Bestimmungen der StVZO oder EU-Recht entsprechen, so müssen Sie vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bei Regierungspräsidium Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel, schriftlich oder per Fax unter der Nummer 0561/106-1641 beantragen.

Bei PKW ist meine Behörde für Ausnahmegenehmigungen zuständig.

Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland

Für die Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland benötigen Sie:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EG-Mitgliedsstaaten)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
  • Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen aus EG-Mitgliedsstaaten)
  • Ursprungszeugnis oder EG-Typengenehmigung. In Einzelfällen ist die Vorlage eines Datenblattes einer technischen Prüfstelle oder eines Herstellers erforderlich, zum Beispiel beim Fehlen des nationalen deutschen Emissionswertes (Angabe unter Ziffer 41 des COC Papieres ( EG-Typengenehmigung)
  • technisches Gutachten gem. § 21 StVZO (entfällt bei EG-Typengenehmigung)
  • Kaufvertrag bzw. Originalrechnung
  • eine gültige Versicherungsbestätigungskarte von Ihrer Versicherung
  • gültigen Personalausweis (oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung)
  • bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der "EG-Ausweis")
  • bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird zusätzlich benötigt:
    • der Auszug aus dem Handelsregister
    • die Gewerbeanmeldung nach § 14 GWO
    • die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten
    • sowie dessen Personalausweis
  • bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind (e. V.), wird zusätzlich benötigt:
    • Auszug aus dem Vereinsregister
    • die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten
  • bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich benötigt:
    • die beglaubigte Einwilligungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten (die Beglaubigung kann von der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder auch direkt bei der Zulassungsbehörde Vorort vorgenommen werden)
    • ist nur ein Erziehungsberechtigter vorhanden, ist das alleinige Sorgerecht nachzuweisen.

Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland

Für die Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges aus dem Ausland benötigen Sie zusätzlich:

  • Liegt der Tag der 1. Zulassung mehr als 3 Jahre zurück, ist eine Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO sowie eine Abgasuntersuchung gemäß § 47 a StVZO erforderlich
  • ausländische Kfz-Papiere und evtl. EG-Typengenehmigung
  • ausländische Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen)
  • Falls das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war, die ehemalige deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (bzw. den alten dt. Fahrzeugbrief). Sollte dieser von den ausländischen Fahrzeugbehörden eingezogen sein, die schriftliche Bestätigung der ausländischen Zulassungsbehörde über den Einzug.

Die Zulassungsbehörde behält sich in bestimmten Ausnahmefällen vor, weitere Unterlagen oder Übersetzungen zu verlangen.

Sie können für die Zulassung eine andere Person beauftragen. Diese Person muss sich ebenfalls ausweisen können und zusätzlich zu den o. g. Unterlagen eine schriftliche Vollmacht (mit Bankeinzugsermächtigung) vorlegen. Diese kann formlos sein, muss jedoch die wesentlichen Angaben enthalten.