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Ablehnung des Asylantrags

Im Falle der Ablehnung des Asylantrags wird dem Asylbewerber kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die betroffene Person muss in der gegebenen Frist ausreisen.  Wenn er/ sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, dann droht die Abschiebung an (§ 34 AsylVfG). Ist die Frist abgelaufen und der Betroffene nicht ausgereist, kommt es zur Abschiebung.

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