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Baubeginn/Bauüberwachung

Die Freistellung gilt für drei Jahre. Wenn Sie nicht innerhalb dieser Frist mit der Bauausführung beginnen, müssen Sie ein neues Freistellungsverfahren durchführen. 

Vor Baubeginn müssen die Grundfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Der Baubeginn selbst ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Zusammen mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung über die bautechnischen Nachweise vorzulegen. Außerdem müssen Sie auch die Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung oder Benutzung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Mit der Anzeige über die Fertigstellung des Rohbaus ist gleichzeitig die Bescheinigung darüber vorzulegen, dass die tatsächliche Bauausführung den bautechnischen Nachweisen entspricht.

Der/die von Ihnen beauftrage Bauleiter/Bauleiterin muss die jeweiligen Anzeigen mit unterschreiben.

Denken Sie bitte auch daran, bei Feuerungsanlagen rechtzeitig den Bezirkschornsteinfegermeister zu informieren. 

Zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde zählt auch die Bauüberwachung. Ob und in welchem Umfang Bauzustandsbesichtigungen durchgeführt werden, hängt von dem Bauvorhaben ab. Die Bauüberwachung kann sich auch auf die Kontrolle der geforderten Bescheinigungen beschränken. 

Alles Nähere finden Sie in den §§ 75, 83 und 84 der Hessischen Bauordnung. Den vollständigen Gesetzestext können Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unter www.wirtschaft.hessen.de nachlesen. Dort können Sie auch alle Formulare herunterladen. 

Haben Sie weitere Fragen zum Thema, dann wenden Sie sich bitte an den Fachdienst „Bauen und Wohnen“. Viele weitere nützlich Tipps rund ums Bauen enthält auch die Broschüre „Planen und Bauen im Landkreis Fulda“, die für Sie zum kostenlosen Mitnehmen bereit liegt.

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