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Überwachung der Hygiene in der Trinkwasserverordnung

Gemäß § 37 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 4 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) muss das Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung und der Betrieb von Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen hat daher entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen, so dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch das „Lebensmittel Nr. 1“ Trinkwasser ausgeschlossen werden kann.

Die Unternehmer und sonstigen Inhaber der in § 18 Abs. 1 TrinkwV genannten Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen werden zum Schutz der Verbraucher hinsichtlich der  Erfüllung der ihnen nach der Trinkwasserverordnung  obliegenden Pflichten durch das Sachgebiet Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin überwacht.

Untersuchungspflicht auf Legionellen

Änderung der Anzeige- und Untersuchungspflicht nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2001 in der Fassung vom Dezember 2012

Durch die letzte Änderung der Trinkwasserverordnung (2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05. Dez. 2012, BGBL I S. 2562) ist rückwirkend zum 31.10.2012 der Bestand einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) nicht mehr anzuzeigen (§13 TrinkwV).

Im Rahmen der Betreiberverantwortung ist eine orientierende Erstuntersuchung bis zum 31.12.2013 durchzuführen. Nur das Überschreiten des Technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE pro 100 ml ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Von einer gewerblichen Tätigkeit spricht man bei einer zielgerichteten Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Dies bedeutet, dass vor allem auch vermieteter Wohnraum unter eine nicht öffentliche, gewerbliche Tätigkeit nach der Trinkwasserverordnung fällt. Für diesen Bereich wurde das Intervall für die wiederkehrenden Untersuchungen auf drei Jahre gestreckt. Dementsprechend muss eine beanstandungslose Erstuntersuchung im Jahr 2013 erst wieder in 2016 durchgeführt werden.

Unter öffentliche Tätigkeit fallen Einrichtungen, die der Allgemeinheit vorrangig in sozialen Bereichen Leistungen anbieten und von wechselnden Personenkreisen in Anspruch genommen werden (z. B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser und Justizvollzugsanstalten). Kombinationen der beiden Begrifflichkeiten, der sogenannte gewerbliche, öffentliche Bereich, betrifft Dienstleister wie Hotels, Gaststätten oder kommerzielle Sporteinrichtungen. In diesen Bereichen wurde die jährliche Untersuchungspflicht beibehalten.

Großanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern, die einen Wasserinhalt von 400 Litern und/oder 3 Liter in der Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der entferntesten Entnahmestelle (die Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt) überschreiten.

Ein- und Zweifamilienhäuser fallen, unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung, nicht unter diese Regelung, da es sich um Kleinanlagen handelt. (Definition des DVGW-Arbeitsblatt W551, April 2004)

Was ist zu tun?

Zunächst sollten Sie prüfen, ob es sich bei der von Ihnen betriebenen Trinkwasserinstallation um

  1. eine Anlage handelt, die im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt,
  2. in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
  3. in der es Duschen oder andere Einrichtungen gibt, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt.

Wenn die Punkte 1, 2 und 3 auf Ihre Anlage zutreffen und sich diese Anlage im Landkreis Fulda befindet, liegt es in Ihrer Verantwortung, eine orientierende Erstuntersuchung bis zum 31.12.2013 durchzuführen. Eine Anzeige beim Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. 

Für die Untersuchung sind nach dem technischen Regelwerk (DVGW-Arbeitsblatt W551) folgende Probenentnahmestellen vorgesehen:

  • am Ausgang des Warmwasserbereiters
  • am Zirkulationseingang des Warmwasserbereiters
  • an der am weitest entfernten Zapfstelle (Waschbecken) eines jeden Steigestranges (mit Vernebelungseinrichtung).

Hinweis:

Die Probenentnahmeventile am Warmwasserbereiter sind überwiegend noch nicht installiert und können durch einen Sanitärfachbetrieb leicht nachgerüstet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Ventile in abflammbarer Ausführung vorgesehen werden.

Wer kann die Untersuchung auf Legionellen durchführen?

Die Probenentnahme und Untersuchung der Wasserproben darf ausschließlich durch in einem Bundesland akkreditierte Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

Eine aktuelle Liste der in Hessen ansässigen und zugelassenen Untersuchungsinstitute finden Sie im Anschluss an den Text. Außerdem finden Sie im nachstehenden Teil eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes mit weiterführenden Informationen. In diesem Dokument ist eine Liste mit Links zu den in anderen Bundesländern ansässigen und zugelassenen Untersuchungsinstituten enthalten.

Was geschieht, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wurde?

Wird bei der Wasseruntersuchung eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes festgestellt, treffen den Inhaber der Trinkwasser-Hausinstallation mehrere, in der Trinkwasserverordnung festgelegte, Handlungsverpflichtungen. Der Inhaber hat unverzüglich, ggf. auch mit fachkundiger Unterstützung,

  1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
  2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen,
  3. die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind,
  4. dem Gesundheitsamt mitzuteilen, dass der technische Maßnahmenwert überschritten wurde und welche Maßnahmen ergriffen wurden,
  5. die betroffenen Verbraucher über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers zu informieren.

Hinweise und Hilfestellung zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse finden Sie ebenfalls im informativen Teil am Ende dieses Textes.

Bei weiteren Fragen zur Trinkwasserverordnung und daraus resultierenden Verpflichtungen für Anlagenbetreiber können Sie sich gern auch an uns wenden.

Das Formular "Anzeige nach § 13 Abs. 4 Trinkwasserverordnung 2001 - Nutzung einer Betriebswasseranlage - finden Sie hier.

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Kontakt:

Landkreis Fulda
Gesundheitsamt
Otfrid-von-Weißenburg-Str. 3
36043 Fulda

Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-6071
E-Mail: hygiene(at)landkreis-fulda.de

 

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