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Verfügung der unteren Wasserbehörde

Wasserentnahme aus Gewässern des Landkreises ab Samstag verboten

FULDA – Ab Samstag (15. August) ist die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Fulda verboten beziehungsweise nur noch stark eingeschränkt möglich. Dies hat der Landkreis Fulda als untere Wasserbehörde angeordnet. Durch die Hitze der vergangenen Wochen und den wenigen Regen führen die Flüsse, Bäche und Seen nur noch wenig Wasser. Die normalerweise zugelassene Wasserentnahme im Rahmen des sogenannten Gemein- und Anliegergebrauchs ist deshalb ab Samstag weitgehend verboten.

Auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ab Samstag bis auf weiteres untersagt, aus Flüssen, Bächen und Seen ohne Erlaubnis Wasser zu entnehmen. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 100 000 Euro geahndet wird. Lediglich das Tränken von Vieh und das Schöpfen per Hand sind weiterhin zugelassen. Zudem gilt das Entnahmeverbot nicht für zugelassene Benutzungen im Rahmen erteilter Erlaubnisse, Bewilligungen und alter Rechte. Jedoch kann es sein, dass auch diese Erlaubnisse eingeschränkt werden, wenn sich die Pegelstände weiterhin verschlechtern.

Das heiße Sommerwetter hat in den Gewässern des Kreises zu niedrigen Wasserständen geführt, und die Pegelstände nehmen weiter ab. Durch die anhaltende Trockenheit entstehen für die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern kritische Zustände. Die Allgemeinverfügung soll dazu beitragen, in Niedrigwasserzeiten die Lebensgrundlage Wasser sowie wasserökologische Belange zum Wohl der Allgemeinheit zu schützen und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten.

Der Landkreis Fulda appelliert an die Bürgerinen und Bürger, sorgsam mit der Ressource Wasser umzugehen und sich verantwortungsbewusst zu verhalten.

Jeder Einzelne kann zum Erhalt der wassergebundene Tier- und Pflanzenwelt beitragen, indem er besonders jetzt in Niedrigwasserzeiten auf jeglichen Eingriff in die Gewässer verzichtet und das wenige Wasser im Gewässerlauf belässt.

 

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung zum Ausschluss des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Fulda

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Fulda als zuständige untere Wasserbehörde (§ 64 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes – HWG) folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Landkreis Fulda wird bis auf Weiteres untersagt. Hiervon ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen.

2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).

3. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

4. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

 

II. Begründung

Seit April 2020 haben sich in den Fließgewässer Niedrigwasserstände eingestellt. Trotz lokaler Regenfälle sinken die Pegelstände weiterhin, da der Niederschlag überwiegend von der Vegetation aufgenommen wird und nicht zum Abfluss kommt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.

Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs.1 Hessisches Wassergesetz (HWG) sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG. Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.

Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet, die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.

 

III. Hinweise

Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen / Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.

Die vorstehende Allgemeinverfügung tritt nach ihrer Bekanntgabe in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

IV. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Wörthstraße 15, 36037 Fulda einzulegen.

 

Landkreis Fulda – Der Kreisausschuss

Fulda, 11. August 2020

Woide
Landrat

 

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