FULDA, 29.08.2018 - Der Fachdienst Landwirtschaft des Landkreises weist darauf hin, dass für das Umpflügen beziehungsweise tiefe Grubbern von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nach § 30a der InVeKoS-Verordnung eine Anzeigepflicht besteht.
Hierunter fallen insbesondere alle mit Ackerfutter (Gras oder andere Grünfutterpflanzen) bewachsenen Flächen, die umgepflügt werden sollen, um sie anschließend neu mit Ackerfutter anzusäen. Gleiches gilt für Flächen, die nicht als ökologische Vorrangflächen stillgelegt waren und nach dem Umpflügen wieder aktiv begrünt oder der Selbstbegrünung überlassen werden sollen.
Der Umbruch ist der zuständigen Bewilligungsstelle spätestens einen Monat nach dem Umpflügen schriftlich anzuzeigen. Damit beginnt die Fünfjahresfrist zur Dauergrünlandentstehung mit dem ersten auf das dem Umpflügen folgenden Jahr neu. Entsprechende Formulare sind beim Fachdienst Landwirtschaft des Landkreises Fulda erhältlich.