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Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern

Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Fulda zum Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern

nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82):

  1. 1. Die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmenden insgesamt im Gebiet des Landkreises Fulda wird untersagt.
  2. 2. Die Anordnung tritt in Kraft mit Wirkung ab 13. März 2020, 8 Uhr und gilt bis einschließlich 10. April 2020 24 Uhr.
  3. 3. Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat gem. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes keine aufschiebende Wirkung.
  4. 4. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.

 

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei COVID-19 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Hessen derzeit stark verbreitet. Im gesamten Land Hessen wurden bereits Krankheits- und Ansteckungsverdächtige festgestellt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von COVID-19 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von COVID-19 zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln. Eine zeitlich langsamere Ausbreitung hat den Vorteil, dass die medizinischen Versorgungssysteme über einen größeren Zeitraum in Anspruch genommen werden und die punktuelle Belastung geringer bzw. eine Überlastung vermieden wird.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die folgenden, eine Weiterverbreitung von COVID-19 begünstigenden Sachverhalte in stärkerem Maße vorliegen als bei kleineren Veranstaltungen:

  • Räumliche Nähe der Teilnehmer.
  • Überregionale Auswirkungen auf die Verbreitung von COVID-19, da mehr Menschen aus Nachbarregionen, anderen Bundesländern oder mit internationaler Herkunft die Veranstaltung besuchen. Dies hat sowohl Auswirkungen auf einen möglichen Eintrag von Erkrankungen in eine Region als auch auf die Weiterverbreitung über regionale Grenzen hinaus.
  • Eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen und daraus folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde gegenüber den Kontaktpersonen sind für den Fall, dass ein Teilnehmer im Nachhinein positiv auf COVID-19 getestet wird, nicht bzw. schlechter möglich.
  • Im Hinblick auf die derzeit kaum mit der nötigen Gewissheit sicher zu prognostizierende weitere Entwicklung müssen neben Risikogruppen, insbesondere den höheren Altersgruppen, auch die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschützt werden.
  • Hygiene-Maßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung von COVID-19 einschränken, können die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend senken. Ihre Einhaltung kann auch nicht umfassend sichergestellt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Verbotsanordnung im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gegenüber anderen Rechten verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Gem. §§ 16 Abs. 8 und 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes hat eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung kann nur durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung eintreten.

Auf eine Anhörung konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz verzichtet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Kassel, Goethestraße 41 - 43, 34121 Kassel, erhoben werden.

 

Landkreis Fulda

gez.
Woide
Landrat

 

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