Dublin - Verfahren
Die Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat der EU für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Die Dublin- Verordnung vom 26.06.2013 (Neuerfassung- "Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist") trat am 19.07.2013 in Kraft und löste die Dublin-Verordnung [VO (EG) 343/2003], auch Dublin II genannt, ab.
Die Staaten, in denen die Dublin- Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie die Schweiz, Island, Norwegen und Lichtenstein.