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Flüchtlingsschutz nach GFK

Die GFK (1951, unterzeichnet von 140 Staaten) definiert, wer als Flüchtling anerkannt wird und den Flüchtlingsschutz genießt. Auch Deutschland gehört zu den Unterzeichnerstaaten und legt Im deutschen Aufenthaltsrecht ist fest, dass niemand abgeschoben werden darf, der die Flüchtlingsdefinition der GFK erfüllt.

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