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Dürfen Asylsuchende arbeiten?

Die Asylbewerber dürfen arbeiten, wenn sie eine Arbeitserlaubnis haben. Diese wird von der Ausländerbehörde ausgestellt. Ob und wo Asylsuchende arbeiten dürfen, hängt unter anderem von ihrem Aufenthaltsstatus ab.

Der Asylbewerber ist weniger als drei Monate in Deutschland
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland ist es Asylbewerbern nicht gestattet, ein reguläres Beschäftigungsverhältnis einzugehen. In dieser Zeit ist es lediglich erlaubt einer gemeinnützigen Arbeit nachzugehen, wofür die Asylbewerber eine Aufwandsentschädigung bekommen. Auf Grund der Gesetzesänderung vom 06.08.2016 wird die Aufwandsentschädigung von 1, 05 € auf 0, 80 € je geleisteter Stunde gesenkt. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch den Landkreis Fulda.
Einsatzmöglichkeiten der Arbeitsgelegenheiten existieren v. a. direkt in den Unterkünften, bei gemeinnützigen Trägern, Gemeinde- und Stadtverwaltungen (Bauhof), Schulen und Vereinen. Die gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten werden zentral durch den Fachdienst Zuwanderung gesteuert.
Asylbewerberinnen und -bewerber, die im Auftrag der Kommune gemeinnützige Arbeiten ausführen, sind gesetzlich unfallversichert. Mehr Infos zu der gesetzlichen Unfallversicherung sind auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu finden.

Der Asylbewerber ist länger als drei Monate in Deutschland
Im Falle einer Beschäftigung nach den ersten drei Monaten und vor Beendigung des Asylverfahrens, wird von der Bundesagentur für Arbeit eine Vorrangprüfung durchgeführt, das heißt es darf keine gleichwertige Bewerbung von deutschen oder anderen vorrangig zu behandelnden Arbeitnehmern vorliegen.

Die Vorrangprüfung entfällt, wenn die Personen seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland sind.

Aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes kam es im Rahmen der Erwerbstätigkeit bei Asylbewerbern zu Änderungen. Aufgrund dieser Änderungen ist es Asylbewerbern und geduldeten Ausländern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben bzw. bei Geduldeten dieser auch nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde, nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Des Weiteren ist es Inhabern einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung  gemäß § 32 BeschV (Beschäftigungsverordnung) erlaubt, eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auszuüben, wenn sie sich 15 Monate ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten haben.  Ausgenommen sind hiervon aber die Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG kommen und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben bzw. bei Geduldeten dieser auch nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde.

Für eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme sind die folgenden behördlichen Stufen zu durchlaufen:

                                                                Asylbewerber/in – Geduldete/r

sucht einen potentiellen Arbeitgeber

Arbeitserlaubnisantrag (Formular)

Abgabe bei der Ausländerbehörde

Weiterleitung an ZAV

Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)

Ausländerbehörde

erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber
und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

ODER

lehnt den Antrag (schriftlich) ab.

 

Mehr Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. SGB II für Drittstaatangehörige finden Sie in der folgenden Datei oder hier.

Menschen aus Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzogowina, Kosowo, Montenegro und Serbien ("Westbalkan"- Länder), die in Deutschland arbeiten wollen, müssen folgende Informationen beachten.

Sonderfall Ausbildung

Drei Monate nach ihrer Ankunft dürfen Asylsuchende eine betriebliche Ausbildung beginnen. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist dafür nicht notwendig, hier muss nur die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilen.  Ausgenommen sind die Asylsuchenden, gegen die ein Arbeitsverbot verhängt worden ist.

Praktikumsmöglichkeiten

Für die Aufnahme eines unentgeltlichen Praktikums ist eine allgemeine Arbeitserlaubnis Voraussetzung. Weiterhin ist das Praktikum durch die Ausländerbehörde genehmigen zu lassen.

Mehr Informationen über Praktikumsarten finden sie hier.

Berufliche Anerkennung

Ausländische (Arbeits-)Zeugnisse und Bildungsnachweise  müssen in Deutschland offiziell anerkannt werden, um Gültigkeit zu haben. Auf den folgenden Webseiten können Sie sich über das Prozedere informieren.

Informationen zur Berufswahl, Jobsuche und Bewerbung

Das Berufsinformationszentrum (BIZ) bietet als Teil der Bundesagentur für Arbeit allen Interessenten die Möglichkeit, sich ohne Anmeldung und kostenfrei über alle Fragen rund um das Thema Arbeit umfangreich zu informieren. BIZ ist die richtige Adresse für alle, die entweder in der Bewerbungsphase stehen oder sich beruflich neu orientieren möchten.

Kontakt zum BIZ 
Rangstraße (Eingang Gambettagasse) 4
36037 Fulda 
Tel: (06 61) 17-266
Fax: (06 61) 17-277

Vitalisstraße 1
36251 Bad Hersfeld
Tel: (06 621) 209-246
Fax: (06 621) 209-408

Arbeitsmarktbüro für Flüchtlinge im Landkreis Fulda

Der Landkreis Fulda setzt sich für die Arbeitsmarktintegration der Asylbewerber und der anerkannten Flüchtlinge ein. Als erste und zentrale Anlauf- und Clearingstelle für alle Menschen mit Fluchthintergrund ergänzt das Arbeitsmarktbüro des Landkreises Fulda das bisherige Dienstleistungsangebot in der Agentur für Arbeit und dem Kommunalen Kreisjobcenter.

Ziel
Frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen.

Angebote
- Beratung rund um die Themen Arbeitssuche und Arbeitsberechtigung
- Vermittlung in Sprachkurse
- Vermittlung in Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration
- Beratung zu Berufsorientierungspraktika
- Übergang Schule - Beruf


Ansprechpartner Asyl

Frau Freymann, Tel. (0661) 6006 - 8074
Frau N´Dakon Coulibaly, Tel. (0661) 6006 - 8075

E- Mail
Arbeitsmarktbuero(at)landkreis-fulda.de

Anschrift
Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9
36037 Fulda

Ansprechpartner SGB II

Frau Seng, Tel. (0661) 6006 - 8078
Frau Kalb, Tel. (0661) 6006 - 8079

E- Mail
Arbeitsmarktbuero(at)landkreis-fulda.de

Anschrift
Robert- Kircher- Str. 24
36037 Fulda 

FRAGEN? WIR HELFEN GERNE WEITER!

Kontakt:
Landkreis Fulda - Zuwanderung
Behördenhaus am Schlossgarten
Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9 
36037 Fulda

Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661  6006-0
Fax: 0661  6006-8888
E-Mail: Zuwanderung(at)landkreis-fulda.de

Wir bieten Ihnen, ...

um unnötige Wartezeiten zu vermeiden die Möglichkeit, Termine bzw. telefonische Rückrufe über den Bürgerservice zu vereinbaren.

Bitte nehmen Sie diesen Service in Anspruch!

Öffnungszeiten:
Montag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Dienstag, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

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