Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein Hilfeangebot der Jugendämter bei der Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil schriftlich beantragen, dem die alleinige elterliche Sorge für ein Kind zusteht – z. B.
- geschiedene Elternteile, denen die elterliche Sorge allein übertragen wurde,
- nicht verheiratete Mütter, wenn sie keine gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindesvater begründet haben,
- nicht verheiratete Väter, wenn ihnen die elterliche Sorge für ihr Kind zusteht,
- getrennt lebende Elternteile, denen die elterliche Sorge allein übertragen wurde,
- von Eltern in einem Testament benannte Vormünder.
Die Beistandschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines Kindes, solange es minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antrag stellenden Elternteils. Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Die freiwillige Beistandschaft kann ohne Angabe von Gründen wieder aufgehoben werden. Sie schränkt die elterliche Sorge nicht ein. Ausnahme: Während eines laufenden Prozesses kann nur der Beistand das Kind vor Gericht vertreten.
Infobroschüre „Die Beistandschaft“
Stadt Fulda
Hier finden Sie Informationen über Beistandschaften für Bewohner der Stadt Fulda.
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