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Berufsabschluss ohne Ausbildung

Beratung über den externen Erwerb eines beruflichen Abschlusses – Externenzulassung

Neben Auszubildenden können auch Bewerber zur Abschlussprüfung zugelassen werden, die nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen. Die Zeiterfordernis kann reduziert werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz BBiG)


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