Entlastungsfreibetrag
Steuerpflichtige, die mit einem Kind alleine leben, können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Gewährt wird dieser Entlastungsbetrag nur „echten Alleinerziehenden“. Das Kind muss in der gleichen Wohnung gemeldet sein und es darf keine weitere erwachsene Person zum Haushalt gehören. Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende auch für ein volljähriges Kind, wenn dieses den Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entspricht der Steuerklasse II. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Entlastungsbetrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
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