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Zuständigkeiten

Seit dem 01.01.2020 wird die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sogenannten „Lebensabschnittsmodell“ geregelt.

Demnach ergeben sich folgende Zuständigkeiten nach § 2 HAG/SGB IX:

 

Lebensabschnitt

Zuständiger Träger

1.

Von Geburt bis Schulaustritt (längstens bis Ende der Sekundarstufe II)

Landkreis Fulda

2.

Nach Schulaustritt bis zum Lebensende

Landeswohlfahrtsverband Hessen

 

Das Team der Eingliederungshilfe des Landkreises Fulda ist für Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen sowie Mehrfachbehinderungen zuständig. Leistungen für Kindern und Jugendliche mit einer seelischen Beeinträchtigung werden durch das Jugendamt geprüft.

Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Fulda haben, wenden sie sich bitte an die Eingliederungshilfe der Stadt Fulda (https://www.fulda.de/unsere-stadt/menschen-mit-behinderung/informationen-unterstuetzung). Sollten Sie weder im Landkreis Fulda noch in der Stadt Fulda wohnen, wenden Sie sich bitte an den Eingliederungshilfeträger Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Leistungsformen

Teilhabeleistungen werden grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Dies bedeutet, dass die Leistungen den Berechtigten vom Leistungserbringer zur Verfügung gestellt werden. Der Leistungserbringer rechnet mit dem Leistungsträger ab. Auf Antrag können Teilhabeleistungen auch als Persönliches Budget gewährt werden. Bei dieser Leistungsform wird Ihnen ein bestimmter Geldbetrag oder ein Gutschein zur Verfügung gestellt, mit dem Sie die benötigten Leistungen selbst beschaffen können. Weitere Informationen zum Persönlichen Budget erhalten Sie bei Bedarf in einem persönlichen Beratungstermin oder unter folgendem Link: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Persoenliches-Budget/persoenliches-budget-art.html

Leistungsberechtigung

Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die voraussichtlich länger als 6 Monate wesentlich

  • körperlich behindert
  • geistig behindert
  • seelisch behindert oder
  • von einer Behinderung bedroht

sind und wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht gleichberechtigt, selbstbestimmt und eigen­verantwortlich ihr Leben planen, führen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

Antragsunterlagen

Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ist eine Antragstellung erforderlich. Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Eingliederungshilfe benötigen Sie:

  • aktuelle fachärztliche Gutachten (ICD10-Diagnosen)
  • ggf. Nachweis Aufenthaltsstatus
  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ggf. Pflegegutachten des MDK

Welche Unterlagen darüber hinaus dem Antrag auf Eingliederungshilfe beizufügen sind, haben wir in Informationsblättern zusammengetragen, die Sie bei den Anträgen finden.

Beratung

Neben der Beratung durch die Rehabilitationsträger gibt es eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Ziel ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit (drohender) Behinderung durch eine von den Trägern losgelöste Beratung. Eine Besonderheit der EUTB ist die Beratung von Betroffenen durch erfahrene Betroffene (Peer Counselling).

Die EUTB-Beratung erfolgt

  • ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen
  • kostenlos
  • unabhängig von Rehabilitationsträgern
  • ergänzend zur Beratung anderer Stellen
  • durch Betroffene mit ähnlichen Erfahrungen

Bitte beachten Sie, dass keine Rechtsberatung und keine Begleitung im Widerspruchs- und Klageverfahren stattfindet.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.teilhabeberatung.de. Dort finden Sie bundesweit alle Beratungsstellen der EUTB.

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