Teilhabeleistungen
Unser Leistungskatalog gibt Ihnen einen Überblick über mögliche Maßnahmen.
Bitte beachten Sie, dass dieser Katalog nicht abschließend ist und die Teilhabeplanung individuell erfolgt.
Für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind grundsätzlich die Krankenkassen zuständig. Lediglich
- Frühförderung für entwicklungsgefährdete Kinder von Geburt bis Schuleintritt
- Frühförderung für Kinder mit Seh- oder Hörbehinderung und
- Autismusspezifische Förderung vor Einschulung
fallen in den Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe.
Frühförderung
Frühförderung ist ein pädagogisch und medizinisch-therapeutisches Förder- und Unterstützungsangebot für Säuglinge, Kleinkinder und Kindergartenkinder. Das Angebot richtet sich an Familien, deren Kinder in ihrer Entwicklung auffällig, verzögert oder beeinträchtigt sind – von Geburt bis zur Einschulung.
Dabei verfolgt Frühförderung die Absicht, bei (drohenden) Behinderungen und anderen Entwicklungsgefährdungen in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, Kinderärzten, Therapeuten, Sozialpädiatrischen Zentren, Beratungsstellen und Kindertageseinrichtungen, die Hilfen zu ermöglichen, die dazu beitragen, dass sich die Kinder möglichst gut entwickeln, ihre Kompetenzen entfalten, sich in ihrer Lebenswelt orientieren und integrieren können.
Ziele der Frühförderung sind:
- Förderung von Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion, Kommunikation und Sprache
- Vermittlung von Kompensationstechniken
- Entwicklung lebenspraktischer Fähigkeiten
- Entwicklung sozialer Fähigkeiten
Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich ohne Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
Antonius gemeinsam Mensch
Blindenschule Friedberg
Interdisziplinäre Frühberatungsstelle Hören und Kommunikation
Autismusspezifische Förderung vor Einschulung:
Kinder, bei denen eine (Verdachts-) Diagnose einer Störung aus dem Autismus-Spektrum vorliegt und deren Fähigkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch eingeschränkt ist, haben Anspruch auf Therapieleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Teil 2 SGB IX für behinderte Menschen.
Die Therapierung erfolgt durch entsprechende Therapeuten/-innen oder Institute, die aufgrund ihrer Qualifizierung und bestehender Rahmenvereinbarungen zur Durchführung entsprechender Behandlungen befähigt sind. Der Landkreis Fulda arbeitet aktuell eng mit dem ATB Regionalstelle Osthessen zusammen. Das Autismus Therapie- und Beratungszentrum (ATB) bietet hessenweit an acht Standorten heilpädagogische, pädagogische und therapeutische Maßnahmen für Menschen mit Autismus und deren Lebensumfeld an. Weitere Informationen können Sie auf der Internetseite (www.autismus-hessen.de ) entnehmen.
Die autismusspezifische Förderung ist mit einem formlosen Antrag und entsprechenden ärztlichen Unterlagen schriftlich zu beantragen.
Bei Fragen zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wenden Sie sich bitte an den Landeswohlfahrtsverband Hessen (www.lwv-hessen.de ), die Bundesagentur für Arbeit, (www.arbeitsagentur.de/menschen-mit-behinderungen ) die gesetzliche Unfallversicherung (www.dguv.de) oder die gesetzliche Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de ).
Teilhabeassistenz während des Schulbesuches
Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können – unabhängig von der Schulform – durch eine Assistenzkraft begleitet werden. Diese begleitet die Schüler durch den Schulalltag (ggf. einschließlich Schulweg), gehen kontinuierlich auf individuelle Bedürfnisse ein und unterstützen ihre Teilhabe am allgemeinen Schulsystem. Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen der Schüler und sind demnach sehr individuell.
Individuelle Beförderung
Sofern aufgrund der Schwere einer Behinderung der Schulweg nicht mit dem Schulbus absolviert werden kann, kann eine Einzelbeförderung finanziert werden.
Leistungen über Tag und Nacht (Internatsbeschulung)
Im Einzelfall kann aufgrund der Behinderung ein Schulbesuch im Internat sinnvoll und erforderlich sein. Sollte eine Internatsbeschulung notwendig sein, können die Kosten hierfür im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden.
Autismusspezifische Förderung ab Einschulung:
Kinder, bei denen eine (Verdachts-) Diagnose einer Störung aus dem Autismus-Spektrum vorliegt und deren Fähigkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch eingeschränkt ist, haben Anspruch auf Therapieleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Teil 2 SGB IX für behinderte Menschen.
Die Therapierung erfolgt durch entsprechende Therapeuten/-innen oder Institute, die aufgrund ihrer Qualifizierung und bestehender Rahmenvereinbarungen zur Durchführung entsprechender Behandlungen befähigt sind. Der Landkreis Fulda arbeitet aktuell eng mit dem ATB Regionalstelle Osthessen zusammen. Das Autismus Therapie- und Beratungszentrum (ATB) bietet hessenweit an acht Standorten heilpädagogische, pädagogische und therapeutische Maßnahmen für Menschen mit Autismus und deren Lebensumfeld an. Weitere Informationen können Sie auf der Internetseite (www.autismus-hessen.de) entnehmen.
Die autismusspezifische Förderung ist mit einem formlosen Antrag und entsprechenden ärztlichen Unterlagen schriftlich zu beantragen.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind beispielsweise
- Heilpädagogische Leistungen
- Unterbringung über Tag und Nacht für Kinder und Jugendliche
- Betreuung in Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche
- Gebärdensprachdolmetscher-Einsätze für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung
- Assistenzleistungen
- Hilfsmittelversorgung
- Leistungen zur Mobilität
- Leistungen für Wohnraum
Der Leistungskatalog ist nicht abschließend.
Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet.
Heilpädagogische Leistungen werden bei Bedarf an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht. Sie sollen zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen.
Jedes Kind soll in seiner Einzigartigkeit und Gleichwertigkeit wahrgenommen und in seiner individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden. Demnach ist es essentiell, Kinder nicht aufgrund ihrer besonderen Bedürfnisse oder Beeinträchtigungen auszugrenzen, sondern deren Stärken zu kennen, zu fördern und zu erweitern. Eine Form der Förderung stellen die Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten dar.
Integration sollte möglichst früh beginnen, um Berührungsängste zwischen Kindern mit und ohne Behinderung abzubauen. Ziel des Integrationsplatzes ist, den Kindern eine gleichberechtigte Teilhabe am Kita-Alltag zu ermöglichen.
Kinder mit (drohender) Behinderung haben bereits im Vorschulalter einen Anspruch auf Förderung in Form eines Integrationsplatzes in einer Tageseinrichtung:
- ab dem 1. - 3. Geburtstag
in einer Kinderkrippe oder einer Kindertagesstätte, - ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt
im Kindergarten oder einer Kindertagesstätte.
Die zur Umsetzung der Integrationsmaßnahme gezahlte Maßnahmenpauschale ermöglicht der Kindertagesstätte unter anderem die Bereitstellung zusätzlicher Fachkraftstunden
- i.d.R. mit 13 Stunden pro Woche für Kinder unter 3 Jahren
- i.d.R. mit 15 Stunden pro Woche für Kinder über 3 Jahren.
Neben der Förderung im Kindergarten sind weiterhin Therapieangebote wie logopädische, physiologische und ergotherapeutische Behandlungen sowie eine sensorische Förderung (bspw. bei hör- oder sehgeschädigten Kindern) elementar für die Entwicklung des Kindes.
Leistungen für die Unterbringung über Tag und Nacht für Kinder und Jugendliche werden erbracht, wenn aus behinderungsbedingten Gründen eine Unterbringung in einer Einrichtung notwendig ist.
Pflegekinder sind häufig zunächst im Rahmen der Jugendhilfe nach § 42 (Inobhutnahme) oder § 33 (Vollzeitpflege) SGB VIII untergebracht. Im Verlauf der Entwicklung des Kleinkindes/ Kindes zeigen sich dann erst später Bedarfe im Sinne des SGB IX (körperliche/geistige Behinderung). Dann kommt es aufgrund der Vorrang-/ Nachrangregelung des § 10 SGB VIII zu einem Zuständigkeitswechsel von der Jugendhilfe zur Eingliederungshilfe.
Der Landkreis Fulda ist seit der Umsetzung der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2022 für die Leistung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in einer Pflegefamilie zuständig und arbeitet eng mit dem gemeinsamen Pflegekinderdienst von Stadt und Landkreis Fulda (www.pflegekinder-fulda.de) zusammen.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sind darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
Assistenzleistungen umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten.
Hilfsmittelwerden gewährt, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
Leistungen für Wohnraum umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.