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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (§§ 41 – 46 SGB XII) können Personen beantragen, die die Altersgrenze oder das 18. Le­bensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Altersgrenze erreichen Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

 

Grundsicherung ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebens­unterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften – vor allem aus seinem Einkom­men und Vermögen – bestreiten kann. Sie ist somit abhängig von der Bedürftigkeit.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit den Regelsätzen nach § 28 Abs. 1 SGB XII ist pauschal der gesamte Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen abgedeckt. Etwaige Ausnahmen sind definiert.

Mit dieser Leistung soll die Altersarmut vermieden sowie die Situation von Schwer- und Schwerstbehinderten verbessert werden. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000  Euro findet nicht statt.

Ausführliche Informationen und Broschüren hierzu finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-8705
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