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Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz stellt eine Alternative zum herkömmlichen Visumverfahren dar. Ziel ist die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums deutlich zu verkürzen, sodass ausländische Fachkräfte schneller dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Zwischen dem Antrag und der Visumserteilung sollen im besten Fall maximal 4 Monate liegen.

Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes.

Arbeitgeber können in Vollmacht (Mustervollmachten sh. Downloads)  des Ausländers gegen Zahlung einer Gebühr (sh. Ziffer 5.) das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die ausländische Fachkraft eingesetzt werden soll. Dazu wird zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde eine Vereinbarung geschlossen, die Planungssicherheit und Transparenz schaffen soll. Der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens folgt keine automatische Erteilung eines Visums zur Einreise. Hierbei kommt es besonders auf die Mitwirkung des Ausländers und des Arbeitgebers hinsichtlich der Beschaffung der zu erbringenden Nachweise an. Der Ausländerbehörde obliegt die Prüfung der Voraussetzungen, die Beteiligung sämtlicher Stellen und die Erteilung der Vorabzustimmung zur Visumserteilung gegenüber der Deutschen Botschaft. Arbeitgeber und Ausländer haben lediglich dafür Sorge zu tragen, alle nötigen Unterlagen so schnell wie möglich vorzulegen. Welche dies sind, wird mit der Ausländerbehörde vereinbart.


Zeitlicher Ablauf

Nach Vorlage aller Unterlagen, wird eine Anerkennungsstelle zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ausländischen beruflichen Qualifikation hinzugezogen. Wird von dort die volle Anerkennung als „Fachkraft“ festgestellt, kann die Fachkraft nach der Einreise im anerkannten Beruf oder in einem Beruf, zu dessen Ausübung die berufliche Qualifikation befähigt, arbeiten. So kann beispielsweise ein Bäcker auch als Konditor arbeiten. Bei teilweiser Anerkennung kann der Ausländer gleichwohl in das Bundesgebiet einreisen, um die volle Anerkennung durch die Teilnahme an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen nachträglich zu erhalten. Hierbei kann er neben der Anpassungsmaßnahme bereits durch seinen künftigen Arbeitgeber begleitend im Unternehmen beschäftigt werden, wenn ein beruflicher Zusammenhang zum anzuerkennenden Beruf besteht und eine Arbeitsplatzzusage seitens des Arbeitgebers vorliegt. Nach dem Anerkennungsverfahren wird  die Bundesagentur für Arbeit einbezogen werden, die der Beschäftigung zustimmen muss. Hierbei prüft sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Liegt ihre Zustimmung ebenfalls vor, kann die Ausländerbehörde der Visumerteilung vorab zustimmen und benachrichtigt die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland des Ausländers. Die endgültige Visumerteilung obliegt der Auslandsvertretung.

Ein Verzeichnis mit sämtlichen Kontaktdaten der Deutschen  Botschaften im Ausland steht unten als Download zur Verfügung.

 

1. Vereinbarung

 

Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser dient zur Dokumentation der Beratung des Arbeitgebers durch die Ausländerbehörde und soll so Klarheit und Transparenz im Verfahren schaffen. Zudem wird die Ausländerbehörde zur Vornahme der erforderlichen Verfahrenshandlungen bevollmächtigt.

Mehrere Mustervereinbarungen stehen unten als Download zur Verfügung.

 

2. Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

 

Die Ausländerbehörde ist mit der Prüfung der Einreise- und ausländerrechtlichen Voraussetzungen betraut.

Diese sind:

• eigenständige Lebensunterhaltssicherung
• geklärte Identität
• gültiger Pass
• kein Ausweisungsinteresse oder sonstige sicherheitsrelevante Anhaltspunkte
• Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes (Arbeitsvertrag)
• Berufsausübungserlaubnis bzw. Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation (vgl. Anerkennungsverfahren)
• Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Zustimmungsverfahren)
• Ausländer, die über 45 Jahre sind, benötigen ein Brutto-Mindestgehalt in Höhe von 55 % der
  Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 3.795 EURO/Monat)
  oder den Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge

 

3. Anerkennungsverfahren

 

Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Stelle. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Berufsbild und kann mit Hilfe des Portals "Anerkennung in Deutschland" ermittelt werden.

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufs-/Hochschulqualifikation benötigt die Ausländerbehörde Nachweise zu den im Ausland erworbenen Qualifikationen, Schul-, Studien- und Berufsausbildungsabschlüssen. Diese sind möglichst mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Viele Anerkennungsstelle fordern auch Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien. Welche konkreten Nachweise erforderlich sind, richtet sich je nach beruflicher Qualifizierung.

Wird die Qualifikation anerkannt (in nicht reglementierten Berufen) oder erhält der Ausländer eine Berufsausübungserlaubnis (in reglementierten Berufen) muss im nächsten Schritt das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vollständig ausgefüllt und unverzüglich der  Ausländerbehörde vorgelegt werden, die es an die Bundesagentur für Arbeit weiterleitet (vgl. Zustimmungsverfahren).

Ist die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifizierung bzw. Berufsausübungserlaubnis nicht erteilt worden und hat die zuständige Stelle festgestellt, dass eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich ist, wird der Arbeitgeber zunächst durch die Ausländerbehörde beraten. Es besteht die Option, dass der Ausländer einreisen kann, um an Maßnahmen zur Anerkennung der Qualifikation teilzunehmen. Auch hier ist das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie das „Zusatzblatt“ auszufüllen und der Ausländerbehörde vorzulegen. Ist dies nicht gewünscht, ist das Verfahren beendet.

 

4. Erteilung der Vorabzustimmung

 

Liegen die allgemeinen Einreise- und ausländerrechtlichen Voraussetzungen, die Anerkennungsentscheidung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor, ist die Vorabzustimmung von der Ausländerbehörde zu erteilen. Die Ausländerbehörde informiert den Arbeitgeber und zeitgleich die zuständige Auslandsvertretung über die Visumsantragsstellung. Dazu werden die erforderlichen Unterlagen aus dem vorangegangenen Verfahren an die Auslandsvertretung weitergeleitet.

Die endgültige Entscheidung über den Visumsantrag obliegt der Auslandsvertretung. Mit dem  beschleunigten Fachkräfteverfahren garantiert Ihnen die Ausländerbehörde keinen Erfolg hinsichtlich der Erteilung eines Visums zur Einreise.

 

Fristen im Überblick

 

Verfahren

Zeitrahmen

Unterlagen

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Max. 4 Monate

Vereinbarung

Vollmacht

Anerkennungsverfahren

(zuständige Stelle)

Max. 2 Monate

(nach 2 Wochen i.d.R. Eingangsbestätigung und Benachrichtigung über evtl. nachzureichende Unterlagen)

Nachweise zu ausländischen Qualifikationen

Zustimmungsverfahren

(Bundesagentur für Arbeit)

Max. 1 Woche

Erklärung zur Beschäftigung

Terminvergabe

bei dt. Auslandsvertretung

Max. 3 Wochen

(ab Einreichung der vollständigen Unterlagen)

Vorabzustimmung der ABH

Alle eingereichten Unterlagen

Entscheidung über Visumantrag

(dt. Auslandsvertretung)

Max. 3 Wochen

(nach Termin)

 

 

  • Verfahren soll insgesamt nicht länger als 4 Monate dauern
  • Visumverfahren bei der Auslandsvertretung soll max. 6 Wochen dauern
  • In begründeten Fällen kann die Anerkennungsstelle die Frist bis zur Entscheidung verlängern

 

5. Gebühren

 

Für die Abwicklung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens fällt eine Beratungsgebühr in Höhe von 411,00 Euro an, die mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde fällig wird. Weitere Gebühren können für die berufliche Anerkennung und Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis, das Verfahren bei der Auslandsvertretung und das Ausstellen von Urkunden, Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache, sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien entstehen.

 

6. Nützliche Links

 

 

 

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