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Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit)

 

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der gesamten EU, also auch in Deutschland.

Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles beim Alten. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums ändert sich die Rechtslage. Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:

Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also "eingefroren".

Diese Rechte bestehen "kraft Gesetzes", Sie brauchen nichts zu tun, um sie geltend zu machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten. Die Ausländerbehörde wird dazu demnächst mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich per E-Mail oder telefonisch an die Ausländerbehörde wenden (auslaenderbehoerde@landkreis-fulda.de oder 0661/6006-1724).

Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.

Für Antworten auf andere Fragen zum Austritt, insbesondere zur Sozialversicherung einschließlich der Rentenansprüche oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen – zum Beispiel in Sozialversicherungsangelegenheiten an die Sozialversicherungsträger oder bei Fragen zur Berufsanerkennung an die unter www.anerkennung-in-deutschland genannten Stellen.

 

Broschüre als PDF zum Download: 

 

Information für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen.

 

deutsch: www.bmi.bund.de/brexit-info

englisch: www.bmi.bund.de/brexit-info-en

 

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