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Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer (ausgenommen sind EU-Bürger) nach der Einreise bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken wie zum Beispiel Studium, Ausbildung, humanitäre Gründe oder Familiennachzug erteilt. Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke dabei neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, zum Beispiel eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden. 

Die Aufenthaltserlaubnis bildet trotz zunächst zeitlicher Befristung die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von vornherein eine Verlängerung ausgeschlossen wird. Die Aufenthaltserlaubnis eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern nicht von vornherein ausgeschlossen ist. So ist beispielsweise der Aufenthalt von Au-pair-Beschäftigten auf ein Jahr, von ausländischen Spezialitätenköchen auf vier Jahre oder von Sprachlehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts auf fünf Jahre begrenzt.

 

Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind sehr unterschiedlich. Wenden Sie sich daher bitte an Ihre Ausländerbehörde. Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

 

Erforderliche Unterlagen:

- Antragsformular
- gültiger Nationalpass
- biometrietaugliches Passfoto
- Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (z.B. Gehaltsabrechnungen, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto, etc.)
- ausreichender Wohnraum (z.B. Mietvertrag, ggf. Mietbescheinigung, etc.)
- Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck, z.B. Arbeitsvertrag, Immatrikulation, etc.

Je nach Aufenthaltszweck können die vorzulegenden Unterlagen sowie die fälligen Gebühren variieren. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der Ausländerbehörde.

 

Antragstellung

Für die Antragstellung benötigen Sie einen Termin bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Diesen können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

 

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Kontakt:

Landkreis Fulda
Ausländerwesen
Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9
36037 Fulda

Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-1700
auslaenderbehoerde(at)landkreis-fulda.de

 

Um Wartezeiten zu vermeiden ...

und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wird ab sofort um eine vorherige Terminvereinbarung in allen Angelegenheiten gebeten!

Bitte nehmen Sie diesen Service in Anspruch!

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(nach vorheriger Terminvereinbarung!)
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 
08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Dienstag, Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Verpflichtungserklärungen können nur nach vorheriger Terminvergabe ausgestellt werden. 

E-Mail: buergerservice-bas(at)landkreis-fulda.de

Telefon: 0661 6006-1070

 

Die Ausstellung der Verpflichtungserklärungen wird beim Bürgerservice im Behördenhaus am Schlossgarten, Heinrich-von-Bibra-Platz 5-9, 36037 Fulda vorgenommen!

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