Die Aussetzung der Abschiebung, die sogenannte Duldung, ist kein Aufenthaltstitel. Die Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Diese wird erst dann erteilt, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, zum Beispiel wegen Krankheit oder weil der Herkunftsstaat die Einreise nicht zulässt. Hat der Ausländer aber das Ausreisehindernis selbst verschuldet, etwa falsche Angaben über seine Identität gemacht, sodass Heimreisepapiere des Herkunftsstaats nicht erlangt werden können, darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Der Ausländer erhält dann eine Duldung.
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