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Baulasten

Durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Bauaufsicht können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen – so genannte Baulasten – übernehmen, die sich nicht schon aus einschlägigen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn ein geplantes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück (oder auch mehrere Grundstücke) zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Eigentumsverhältnisse des anderen Grundstückes im Verhältnis zum Baugrundstück gestalten. Auch wenn beide Eigentümer ein und dieselbe Person sind, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsicht ändern können.

Die Baulast ist eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers bzw. einer Grundstückseigentümerin gegenüber der Bauaufsicht, die der Schriftform bedarf.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder Auszüge fordern. Für schriftliche Auskünfte müssen wir eine Gebühr erheben (20,00 € je Grundstück).

Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können über folgenden Link beantragt werden:
Baulastenauskunft (ekom21.de)

Haben Sie weitere Fragen zum Thema, dann wenden Sie sich bitte an den Fachdienst „Bauen und Wohnen“.

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