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steuerrechtliche Hinweise

Bei der Durchführung baulicher Maßnahmen an Kulturdenkmälern können Steuerprivilegierungen in Betracht kommen. Beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss Biebrich, 65203 Wiesbaden (Bescheinigungsbehörde) kann hierzu nach Abschluss der Maßnahmen eine steuerliche Grundlagenbescheinigung beantragt werden, die zur Vorlage beim Finanzamt dient. Für Rückfragen hinsichtlich dieser steuerlichen Hinweise wenden Sie sich bitte an die Bescheinigungsbehörde.

Inhalt der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung/Baugenehmigung ist zugleich auch die steuerrechtliche Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Genehmigung durch Ablauf einer Frist (Genehmigungsfiktion) erteilt wurde oder ein Fall der nachträglichen Genehmigung vorliegt.

Ausschließlich die genehmigten und entsprechend der Genehmigung ausgeführten Baumaßnahmen sind steuerrechtlich mit der Bescheinigungsbehörde, abgestimmt und dürfen durchgeführt werden. Jede Änderung bedarf einer erneuten, separaten Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde.

Bitte beachten Sie:
Genehmigung und steuerrechtliche Abstimmung der Baumaßnahme bedeuten nicht, dass Kosten der Baumaßnahme steuerlich begünstigt sind. Die Abstimmung ist lediglich eine der Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung. Die Bescheinigungsbehörde hat erst nach Antragstellung im Einzelfall zu prüfen, ob anhand des Einkommenssteuergesetzes sowie anhand der dieses Gesetz konkretisierenden Bescheinigungsrichtlinien ein steuerlicher Grundlagenbescheid in Betracht kommt.

Weitere ausführliche Informationen zu Zuschüssen und Steuererleichterungen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege Wiesbaden.

https://denkmal.hessen.de/foerderung-und-recht/steuererleichterungen

 

 

 

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