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Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII

Hilfe zum Lebensun­terhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (§§ 27 – 40) können Personen beantragen, die eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten, Personen, die länger als sechs Monate voll erwerbsgemindert sind, oder Personen, die sich in einer statio­nären Einrichtung, Krankenhaus etc. für länger als sechs Monate aufhalten. Die Leistung ist zu gewähren für Perso­nen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln – insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen – beschaffen können.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Sozialhilfe eine nachrangige Leistung darstellt und daher in der Regel erst dann erbracht wird, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Un­terhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft sowie seine Ansprüche gegenüber vor­rangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII).

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII insbesondere Ernährung, Un­terkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli­chen Lebens.

Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII).

Vom Personenkreis der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 65 Jahren ausgeschlossen. Diese können auf Antrag Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten.

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