Ende der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gem. § 20a IfSG
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern mussten nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes seit Mitte März 2022 eine vollständige Impfung oder Genesung gegen das Corona-Virus nachweisen. Auch für Personal in Einrichtungen für behinderte Menschen, Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen galt diese Regelung. Ansonsten drohten Tätigkeitsverbote oder Bußgelder.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zum 01. Januar 2023 aufgehoben.
(Artikel 23 Abs. 4 i. V. m. Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie)
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