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Informationen für Besucherinnen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Senioren bzw. Menschen mit Behinderung

Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt: Beim Betreten der Einrichtung muss grundsätzlich gegenüber dieser ein aktuelles negatives Testergebnis (Antigen-Test) vorgelegt werden. 

Besucher und Personal haben zu jeder Zeit eine FFP2-oder KN95- oder N95-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Ausnahmen gelten für Seelsorger, Eltern minderjähriger Kinder, Rechtsanwälte, Therapeuten, Betreuer, Mitglieder des Einrichtungsbeirats, enge Angehörige und ambulante Hospizdienste im Rahmen des Sterbeprozesses und Fachkräfte der spezialisierten Palliativversorgung.

Fachliche Empfehlungen zu erweiterten Infektionsschutzmaßnahmen für die Sterbebegleitung in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung und Ausnahmen von der Absonderungspflicht finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infektionsschutz_Sterbebegleitung.html

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