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Schutzgesetze

Gewalt in jeder Form greift gravierend in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen ein, sein Selbst- und Sicherheitsgefühl wird beeinträchtigt. Strafrecht, Zivilrecht und Sozialrecht dienen der Verurteilung einer tatverdächtigen Person, wenn genügend Beweise vorliegen, aber auch dem Schutz und der Entschädigung der Opfer.Durch das Strafrecht wird das Ziel verfolgt, Gewaltbetroffene vor weiteren Taten zu schützen, indem der Täter für sein Handeln zu Rechenschaft gezogen wird, sobald ihm die Tat zum Beispiel anhand einer Dokumentation der Gewaltfolgen nachgewiesen werden kann.

Das Gewaltschutzgesetz bietet Schutz bei häuslicher Gewalt sowie bei ständigen Belästigungen und Nachstellungen („stalking“).

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) dient dazu, Menschen finanziell zu entschädigen, die Gewalt erlebt und dadurch eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben.

Das Bundeskinderschutzgesetz dient dazu, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

Durch das Strafrecht wird das Ziel verfolgt, Gewaltbetroffene vor weiteren Taten zu schützen, indem der Täter für sein Handeln zu Rechenschaft gezogen wird, sobald ihm die Tat z. B. anhand einer Dokumentation der Gewaltfolgen nachgewiesen werden kann.

Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz bietet Schutz bei häuslicher Gewalt sowie bei ständigen Belästigungen und Nachstellungen („stalking“). Das Gesetz ist seit dem 01. Januar 2002 in Kraft. Um vor weiteren Angriffen zu schützen, kann eine Schutzanordnung beim Amtsgericht beantragt werden, eine Anzeige alleine bei der Polizei genügt nicht.

Durch die gerichtliche Schutzanordnung kann bestimmt werden, dass der Täter:

  • die Wohnung der betroffenen Person nicht betreten darf.
  • sich nicht in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung der betroffenen Person aufhalten darf.
  • andere Orte nicht aufsuchen darf, an denen sich die betroffene Person regelmäßig aufhält und ein Zusammentreffen mit der betroffenen Person nicht herbeiführen darf.
  • Verbindung zu der betroffenen Person nicht aufnehmen darf, auch nicht durch Telefonate, Internet usw.

Der Täter muss sich sofort an die Anordnungen halten. Verstößt er gegen die Verbote, wird ihm eine Strafe auferlegt. Die Betroffenen werden zeitlich befristet, zunächst für (z.B.) ein halbes Jahr, durch die Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz geschützt. Zeigt sich, dass die Gewalttätigkeiten auch nach dem halben Jahr nicht nachlassen, besteht die Möglichkeit den Beschluss zu verlängern oder einen neuen Beschluss zu erwirken.

Neu an dem Gesetz ist der Ansatz: „Der Täter / die Täterin geht, das Opfer bleibt“. Die betroffenen Personen können per Eilanordnung vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Gerade für Kinder, die mit im Haushalt leben, kann diese Anordnung die Situation erleichtern.

Die Geschädigten sind in den Fällen häuslicher Gewalt in der Regel auf schnelle Hilfe angewiesen. Bei einem polizeilichen Einsatz in Fällen häuslicher Gewalt vor Ort kann die Polizei den Täter für max. 14 Tage aus der Wohnung verweisen. Diese Sofortmaßnahme dient dem Schutz der Betroffenen vor weiterer Gewalt (im Sinn von Gefahrenabwehr).

Polizeiliche Wegweisung: Wohnungsverweisung und Betretungsverbot für den Täter

Opferentschädigung

Langfristig finanzielle Hilfe!

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) dient dazu, Menschen finanziell zu entschädigen, die Gewalt erlebt und dadurch eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben. Es ist nicht entscheidend, ob die Gewalt im öffentlichen oder im familiären Umfeld stattgefunden hat.Welchen Umfang die Leistungen haben, wird an den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Tat bemessen. Leistungen nach dem OEG können zum Beispiel die Übernahme therapeutischer Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel sowie Rehabilitation, Rentenleistungen, Berufsschadensausgleich und Krankengeld umfassen.Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind:

  • dass Sie einen Antrag stellen und
  • dass bei Ihnen keine Versagensgründe bestehen
  • dass Sie Opfer eines tätlichen Angriffs sind. Ein tätlicher Angriff liegt bei einer feindseligen, unmittelbar auf den Körper eines Anderen zielenden Einwirkung vor, die zu erheblichen gesundheitlichen Folgen führt.

Im Mittel dauert die Bearbeitung eines Antrages auf Opferentschädigung zwischen 12 und 14 Monate. Eine Entschädigung ist in der Regel erst möglich, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Rentenansprüche entstehen erst, wenn eine Schwerbehinderung von mindestens 30 % eingetreten ist.

Weitere Informationen

  • Bundesministerium der Justiz
  • Versorgungsamt

Bundeskinderschutzgesetz

Das Bundeskinderschutzgesetz regelt den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland. Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz steht für umfassende Verbesserungen im Kinderschutz in Deutschland. Es bringt Prävention und Intervention im Kinderschutz gleichermaßen voran und stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren - angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht. 

Zu den Neuerungen zählen insbesondere das Aktionsprogramm "Frühe Hilfen" des Bundesfamilienministeriums, die Einrichtung des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen sowie zahlreiche Kinderschutzkonzeptionen in Ländern und Kommunen.

Strafrecht

Gewalt ist strafbar!

Jeder Mensch hat ein Recht auf Schutz vor jeglicher Gewalt durch andere Menschen. Dieses Recht umfasst nicht nur den Kontakt zu völlig unbekannten Menschen, Bekannten oder Freunden. Es besteht auch bei Gewaltanwendungen durch ein Familienmitglied. Rechtlich umfasst Gewalt:

  • die vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person
  • die Drohung mit solchen Verletzungen sowie die Drohung mit der Verletzung des Lebens (Morddrohungen)

Bei manchen Straftaten, wie z.B. schweren Körperverletzungen oder Vergewaltigungen wird bereits dann ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn die Polizei Kenntnis von der Straftat erlangt. Dies ist der Fall, wenn es sich um Straftaten handelt, bei welchen ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Straftaten wie z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, manche Körperverletzungen oder Nachstellung werden meist nur dann verfolgt, wenn von einer betroffenen Person selbst oder anderen Personen, die von der Gewalt Kenntnis erlangt haben, eine Anzeige erstattet wird.

Krankenhäuser sowie Ärztinnen/Ärzte sind nur unter sehr speziellen Umständen verpflichtet, bei Verdacht auf ein Gewaltdelikt Anzeige zu erstatten, z.B. wenn das Leben einer Person durch die erneute Gefahr akut bedroht wäre. In allen anderen Fällen gilt die Schweigepflicht.

FRAGEN? WIR HELFEN GERNE WEITER!

Kontakt:

Landkreis Fulda
Schutzambulanz
Otfrid-von-Weißenburg-Str. 3
36043 Fulda

Telefon: 0661 6006-6060
Fax: 0661 6006-6161
E-Mail: schutzambulanz(at)landkreis-fulda.de

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