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Direktzahlungen

Informationen zu den Direktzahlungen für die Förderperiode ab 2023 – Stand 03/2023

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union sind ab 2023 neue Regelungen zu Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe eingeführt worden:

Das Wichtigste hierzu kurz zusammengefasst:

Gesamtübersicht zu den Direktzahlungen ab 2023:

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
  • Konditionalität
  • Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen)
  • Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
  • Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
  • Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch

 

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (ehemals Basisprämie):

  • Wegfall der Zahlungsansprüche
  • Voraussichtlicher Einheitsbetrag 156,57 €/ha (in 2026 voraussichtlich 147,38 €/ha - Abschmelzung zugunsten der Umverteilung in die 2. Säule)
  • Die förderfähige Mindestfläche beträgt 1,00 ha.
  • Aktive Betriebsinhabereigenschaft
    Die antragstellende Person oder Unternehmen muss Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sein, es sei denn, im Vorjahr ≤ 5.000,- € Direktzahlungen. Als Nachweis gilt der letzte BG-Bescheid.

 

Konditionalität:

Diese Bedingungen/Auflagen umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).
Sie gelten grundsätzlich für alle Antragstellenden.

I. GAB-Standards:

GAB 1: Wasser
GAB 2: Wasser
GAB 3: Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) VSG
GAB 4: Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) FFH
GAB 5: Lebensmittelsicherheit
GAB 6: Lebensmittelsicherheit
GAB 7: Pflanzenschutzmittel
GAB 8: Pflanzenschutzmittel
GAB 9: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Kälbern
GAB 10: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Schweinen
GAB 11: Tierwohl: über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

II. GLÖZ-Standards:

GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
GLÖZ 2: Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
GLÖZ 3: Verbot der Verbrennung von Stoppelfeldern
GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
GLÖZ 5: Erosion
GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensiblen Zeiten (1. Dez. – 15. Jan. Folgejahr) für 80 % der Flächen (20 % der Flächen dürfen unbedeckt bleiben, beispielsweise um die „Frostgare“ zu nutzen)
GLÖZ 7: Fruchtwechsel (in 2023 ausgesetzt)
GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente
GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten

 

Öko-Regelungen (ÖR):

Alle Öko-Regelungen sind grundsätzlich kombinierbar, sofern sachkundig vertretbar

ÖR 1.a) Nichtproduktive Flächen auf Ackerland (Brache)
ÖR 1.b) Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach ÖR 1.a) bereitstellt (nur in Kombination mit ÖR 1.a)
ÖR 1.c) Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
ÖR 1.d) Altgrasstreifen oder Altgrasflächen in Dauergrünland
ÖR 2) Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau
ÖR 3) Agroforstliche Bewirtschaftungsweise
ÖR 4) Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes
ÖR 5) Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten (Kennartenbroschüre)Erfassungsbogen Kennarten
ÖR 6) Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
ÖR 7) Bestimmte Bewirtschaftungsmethoden in Natura 2000 Gebieten

 

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (ehemals Umverteilungsprämie):

Sofern Anspruch auf die Einkommensgrundstützung, werden ergänzend die ersten 60 Hektar in 2 Gruppen gefördert

  • Gruppe 1: bis 40 ha, Einheitsbetrag 69,16 €/ha
  • Gruppe 2: über 40 ha bis 60 ha, Einheitsbetrag 41,50 €/ha

 

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (ehemals Junglandwirteprämie):

Ziel: Förderung des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit (Niederlassung)

  • Erstmalige Beantragung spätestens im 5. Jahr nach dem Jahr der Niederlassung
  • Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung nicht älter als 40 Jahre
  • Einkommensstützung für die Dauer von längstens 5 Jahren
  • Einkommensstützung bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche des Betriebes


Neu ist, dass die Antragstellenden

  • über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereiches Landwirtschaft verfügen (Grüne Berufe) oder
  • einen Studienabschluss im Bereich Agrarwirtschaft oder
  • an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes in einem Umfang von 300 Stunden erfolgreich teilgenommen haben oder
  • eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitnehmer/-in mit mindestens 15 Wochenstunden nachweisen können oder
  • als mithelfende/-r Familienangehörige/-r krankenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen.


Anmerkung: Sofern Erstantrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie vor 2023 gestellt wurde, greift ein „Bestandsschutz“ bezüglich der Voraussetzungen. Diese brauchen dann nicht erfüllt werden, es wird dann allerdings der Einheitswert bis maximal 120 ha gewährt.  

 

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch:

Voraussetzungen:

  • Alter der Tiere: Am Stichtag 1. Jan. d.J. mindestens 10 Monate alt
  • Nur weibliche Tiere
  • Mindestzahl 6 Tiere
  • Haltungszeitraum: 15. Mai – 15. Aug.
  • Im Haltungszeitraum zu führende Aufzeichnungen zur Rückverfolgung (Identifizierung und Registrierung)
  • Einheitsbetrag je begünstigtem Tier

     

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch:

Voraussetzungen:

  • Betrieb: keine Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnissen
  • Nur weibliche Tiere
  • Mindestzahl 3 Tiere (Mutterkühe), Kuh muss mindestens einmal gekalbt haben
  • Haltungszeitraum: 15. Mai – 15. Aug.
  • Einheitsbetrag je begünstigtem Tier

 

Für nähere Informationen empfehlen wir die kostenlose Broschüre GAP kompakt 2023 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
 

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