Was sind De-minimis-Beihilfen ?
Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen grundlegend verboten. Die Mitgliedstaaten der EU dürfen jedoch pro Betrieb bis zu einer bestimmten Obergrenze Förderprogramme anbieten, die nicht durch die EU genehmigt werden müssen. Diese nicht genehmigungspflichtigen Förderungen sind so gering, dass eine spürbare Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen werden kann.
Dabei werden allerdings die Betriebe verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die festgelegten Obergrenzen in ihrem Betrieb nicht überschritten werden. Zu den De-minimis-Beihilfen zählen öffentliche Beihilfen, Zuschüsse oder Bürgschaften. Jedoch ist es nicht von Bedeutung, ob diese durch den Bund, das Land, den Kreis oder die Kommune gewährt wird.
Hier sind die wichtigsten De-minimis Beihilfen aufgelistet:
| Rechtsgrundlage (Kurztitel) | Max. Beihilfehöhe in drei Jahren für ein Unternehmen |
Allgemeine De-minimis Beihilfe | Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 | 200.000 € (Straßen- und Güterverkehr-Unternehmen: 100.000 €) |
Agrar De-minimis Beihilfe | Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 | 20.000 € |
Fisch De-minimis Beihilfe | Verordnung (EU) Nr. 717/2014 | 30.000 € |
DAWI De-minimis Beihilfe | Verordnung (EU) Nr. 306/2012 | 500.000 € |
Die EU-VO 1408/2013 besagt, dass die Obergrenze für Agrar-De-minimis-Beihilfen im 3-Jahreszeitraum von 20.000 € nicht überschritten werden darf. Dies muss der Beihilfeempfänger für seine Gesamtbeihilfen aller Zuwendungsstellen eigenständig überwachen.
Der Beihilfegeber (z.B. der Landkreis Fulda) ist verpflichtet, dem Beihilfeempfänger (z.B. dem/der Landwirt/in) mitzuteilen, dass es sich bei der Beihilfe um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Dazu stellt der Beihilfegeber regelmäßig eine De-minimis-Bescheinigung aus, in der die für die De-minimis-Obergrenze relevante Beihilfehöhe ausgewiesen wird.
Landwirte im Landkreis Fulda kommen gegenwärtig mit dem Begriff De-minimis-Beihilfe vor allem mit folgenden Programmen in Berührung:
- Förderung der Landwirtschaft des Landkreises nach der Richtlinie vom 13.12.2017, z.B. Förderung des Zukaufes von Zuchttieren, Förderung von Laboruntersuchungen, Förderung der Imkerei
- Förderung der Biodiversität im Landkreis Fulda nach der Richtlinie vom 15.10.2018
- Förderung zur tierschonenden Mahd
- Förderung von Investitionen im Bereich der Diversifizierung
- Unterstützung der sicheren Schaf- und Ziegenbeweidung (nur bis 2019 De-minimis)
Allgemeine Informationen der WI-Bank: