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Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 40 AwSV

Allgemeines zu prüfpflichtigen Anlagen

Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen. 

Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für alle Anlagen, die nach § 46 Abs. 2, 3 der Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, 2017) prüfpflichtig sind. In den Anlagen 5 und 6 der AwSV sind neben den Prüfarten und den Prüfzeitpunkten näher geregelt, welche Anlagen von der Prüfpflicht betroffen sind. 
Wesentliches Kriterium hierfür ist die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 39 AwSV. Diese ergibt sich aus dem Volumen und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Anlage. 

Der Anzeigepflicht unterliegen somit u. a. folgende Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen:

  • Unterirdische Anlagen
  • Oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als
    100m³ bei Einstufung in WGK 1,
    1m³ bei Einstufung in WGK 2 und
    0,22m³ bei Einstufung in WGK 3

Zur Anzeige soll das unter "Downloads" gelistete Anzeigeformular verwendet werden. 

Hinweis:
Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird. Hierfür ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Des Weiteren sind auch Anlagen nicht anzeigepflichtig, wenn sie Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z. B. nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), insofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.

Für Informationen zu Heizölverbraucheranlagen und dem entsprechenden Anzeigeformular, verweisen wir auf unsere Rubrik "Heizöllageranlagen".

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