Prüfpflicht für Heizöllageranlagen
Zum Schutz der Gewässer sind die Wasserbehörden verpflichtet, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - dazu gehören auch Heizölverbraucheranlagen - zu überwachen, um Gewässer- und Bodenverunreinigungen vorzubeugen.
Der Gesetzgeber hat hierzu eine bundeseinheitliche Regelung getroffen, die in die sog. "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen", kurz AwSV, mündet. Diese ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Demnach ist jeder Betreiber eigenverantwortlich verpflichtet, die Errichtung oder wesentliche Änderung einer oberirdischen Heizöllageranlage mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Liter und unterirdische Heizöllageranlagen generell, gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, mindestens sechs Wochen im Voraus, schriftlich anzuzeigen (§ 40 AwSV). Vor Inbetriebnahme ist die Anlage von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen (§ 46 AwSV).
Darüber hinaus unterliegen
- alle unterirdischen Anlagen und unterirdischen Anlagenteile
- oberirdische Anlagen mit mehr als 10.000 Litern
- oberirdische Anlagen mit mehr als 1.000 Litern in Schutzgebieten (Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete)
der regelmäßigen, wiederkehrenden Prüfpflicht durch einen Sachverständigen.
Heizöllageranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden. Ein Fachbetrieb hat Ihnen gegenüber die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen (§ 45 AwSV).
Bei Stilllegung einer Anlage, ist diese durch einen Fachbetrieb ordnungsgemäß zu entleeren, zu reinigen, die Leitungen sind zu entfernen und der Befüllstutzen ist gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Eine wiederkehrende prüfpflichtige Anlage muss zusätzlich einer Stilllegungsprüfung durch einen Sachverständigen unterzogen werden.
Bei Eintritt eines Schadensfalles und Austritt von Heizöl, nehmen Sie die Heizöllageranlage außer Betrieb und informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle (§ 24 AwSV).
Das Merkblatt zu "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizöllageranlagen" ist gut sichtbar im Bereich Ihrer Heizöllageranlage anzubringen.
Hier finden Sie weitere Informationen als Betreiber / Betreiberin einer Heizöllageranlage, sowie eine Liste anerkannter sachverständigen Stellen nach § 52 AwSV:
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