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Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern

Das Gewässerbett steht in der Regel im Eigentum der Gemeinde, in der es liegt (vorbehaltlich bestehender Eigentumsrechte anderer). Dies gilt auch dann, wenn keine selbstständige Gewässerparzelle ausgewiesen ist oder sich das Gewässerbett infolge natürlicher Ereignisse verlagert. Das Grundeigentum berechtigt jedoch nicht zu einer Gewässernutzung oder Veränderung des natürlichen Gewässerbetts (Ausbau).

Das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig. Die Bewirtschaftung obliegt den Wasserbehörden. Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis der Wasserbehörde (Ausnahmen siehe Nr. 2 und 3).

Formlose Anträge auf Zulassung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern

  • zum Zwecke der Bewässerung von Sportanlagen
  • zum Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus
  • für Teichanlagen
  • im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten durch die untere Wasserbehörde

sind beim Landkreis Fulda, Fachdienst Wasser und Bodenschutz zu stellen. Im Übrigen ist das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zuständig.

 

1. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Entnahmeerlaubnis

Gewährleistung durch Mindestwasserführung

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundenen Gewässer erforderlich ist, um ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten (sog. Mindestwasser). Die Höhe der Mindestwassermenge wird im Einzelfall je nach Art der Nutzung (Entnahme mit oder ohne Wiedereinleitung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Einzugsgebiet, Niederschlagsmengen) und des Gewässerzustandes durch eine Wasserbehörde ermittelt und festgesetzt. Die Sicherstellung der Mindestwasserführung ist an der Entnahmestelle wasserbaulich konstruktiv sicherzustellen.

Erhaltung der Durchgängigkeit

Bei der Entnahme und dem Betrieb hierzu erforderlicher Einrichtungen und ggfls. Stauanlagen muss die Durchgängigkeit des betreffenden Gewässers für Fische und Kleinstlebewesen erhalten bleiben.

 

2. Erlaubnisfreie Entnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs

Grundsätzlich darf jede Person erlaubnisfrei aus natürlich fließenden Gewässern Tiere tränken und Wasser mit Handgefäßen schöpfen. Dies gilt jedoch nur, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften oder Rechte (z. B. Eigentumsrechte, besondere Wasserrechte) entgegenstehen oder Befugnisse anderer (z. B. bestehende wasserrechtliche Zulassungen, der Eigentümer- und Anliegergebrauch) beeinträchtigt werden. Der Gemeingebrauch gilt nicht an Talsperren, Wasserspeichern oder Stauanlagen, sowie Gewässern in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen, die im Eigentum der Anlieger stehen. Der Gemeingebrauch umfasst außerdem nicht die Errichtung befestigter Anlagen zum Tränken oder Schöpfen am Gewässer (s. Rubrik "Gewässer und Landwirtschaft"). Die Errichtung einer entsprechenden (baulichen) Anlage am Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung.

 

3. Erlaubnisfreie Entnahme im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches

Eigentümer eines oberirdischen Gewässers (i.d.R. die Gemeinde) oder die durch ihn berechtigte Person, sowie die Eigentümer der an oberirdischen Gewässern angrenzenden Grundstücke und die Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Wasser ohne behördliche Erlaubnis entnehmen.

Die Wasserentnahme durch den Eigentümer und Anlieger ist erlaubnisfrei, soweit diese

  • für den eigenen Bedarf,

  • ohne Beeinträchtigung anderer erfolgt,

  • nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit und zu

  • keiner wesentlichen Verminderung der Wasserführung führt, sowie

  • keine sonstige Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten ist.

Bei einer Wasserentnahme ggfls. mittels Elektropumpe ist unbedingt zu beachten, dass weder Vertiefungen (Pumpensumpf) oder sonstige Veränderungen im, bzw. am Gewässer, noch ein Aufstau im Gewässer errichtet werden dürfen.

Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt nicht für Teiche und Fischzuchtanlagen. Für Wasserentnahmen zum Betrieb von Teichanlagen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch erstreckt sich seit der Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom Juni 2018 nicht mehr auf den Hinterlieger, so dass dieser ggfls. eine Entnahmeerlaubnis benötigt.

Die Wasserbehörde kann den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sowie den Eigentümer- und Anliegergebrauch regeln und zum Wohl der Allgemeinheit (insbesondere bei anhaltendem Niedrigwasser) beschränken oder ausschließen.

 

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