Landkreis Fulda App

Kommunales Abwasser und Kleinkläranlagen

 

 

 

 

1. Allgemeines zu kommunalem und häuslichem Abwasser

Im Landkreis Fulda werden 57 kommunale Kläranlagen betrieben. Dadurch sind rund 95 % der rund 220.000 Einwohner des Landkreises Fulda an kommunale Kläranlagen angeschlossen. Die Kläranlagen Fulda-Gläserzell, Hünfeld und Petersberg-Marbach sind für eine Ausbaugröße von 150.000 bzw. 30.000 Einwohnergleichwerten ausgelegt und unterstehen daher der Aufsicht des Regierungspräsidiums. Alle anderen kleinen und größeren kommunalen Kläranlagen unterstehen der Aufsicht durch den Fachdienst Wasser und Bodenschutz.

Unter kommunalem Abwasser versteht man

- Schmutzwasser aus Haushalten,
- Schmutzwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben, sowie
- Niederschlagswasser, das in die Kanalisation abfließt.

Beim Ableiten, Reinigen und Einleiten von kommunalem Abwasser müssen die Gewässer und der Boden vor schädlichen Verunreinigungen geschützt werden. Die hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen setzen die Wasserbehörden gegenüber den Betreibern dieser Anlagen mit Hilfe von Erlaubnissen zur Einleitung von Abwasser um.

Im Einzelnen hat der Fachdienst Wasser und Bodenschutz dabei folgende Aufgaben:

- Erlauben von Einleitungen (siehe 2)
- Überwachung von Abwasseranlagen, insbesondere Umsetzung der Eigenkontrollverordnung
- Veranlassung von Maßnahmen bei Betriebsstörungen
- Erheben der Abwasserabgabe (siehe 3)
- Abwicklung finanzieller Förderungen des Baues von Abwasseranlagen

Die vorhandenen kommunalen Kläranlagen erbringen derzeit bereits sehr hohe Reinigungsleistungen, was auch an der in den letzten Jahrzehnten drastisch gestiegenen Qualität unserer Gewässer ablesbar ist. Im Zuge der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinien wird in nächster Zeit der Phosphatelimination eine erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden müssen. Anschließend bzw. zeitgleich besteht als letztes großes Problemfeld für die kommunalen Kläranlagen die erforderliche Reduktion der Arzneimittelrückstände aus dem kommunalen Abwasser.

Die noch verbleibenden rund 5 % der Kreiseinwohner entsorgen ihr Abwasser über rund 500 Kleinkläranlagen. Suchen Sie als Betreiber / Betreiberin einer Kleinkläranlage ein zertifiziertes Fachunternehmen für die Wartung Ihrer Anlage oder für die Dichtheitsprüfung, so werden Sie unter folgendem Link fündig:
DWA: Zertifizierte Fachunternehmen der Kleinkläranlagenwartung

Der Betreiber / die Betreiberin einer Kleinkläranlage ist zur regelmäßigen Kontrolle der Anlage, sowie dem Führen eines Betriebstagebuches, gemäß EKVO (Eigenkontrollverordnung des Landes Hessen), verpflichtet.
Einen entsprechenden Vordruck des Betriebstagebuches erhalten Sie hier.

2. Erlauben von Einleitungen

Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (oberirdische Gewässer und Grundwasser) gilt nach § 9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG als Benutzung eines Gewässers.

Gemäß § 57 WHG darf eine Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstoff-Fracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Stand der Technik für die Behandlung von häuslichem Abwasser ist die mechanisch-biologische Reinigung. Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen und Gewässerbenutzungen nicht dem Stand der Technik und ist eine kanalmäßige Erschließung nicht absehbar, so ist der Betreiber / die Betreiberin der Abwasseranlage selbst gehalten, die Anlage dauerhaft zu verschließen oder auf eine mechanisch-biologische Kleinkläranlage umzurüsten.

Vor der Errichtung eine Abwasserbehandlungsanlage ist die wasserrechtliche, kostenpflichtige Erlaubnis gemäß
§ 8 WHG beim Fachdienst Wasser und Bodenschutz zu beantragen. Auf Wunsch sind wir gerne bereit die Möglichkeiten in der mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung näher zu erläutern und Auskunft über die erforderliche Ablaufklasse (Reinigungsleistung) zu geben.

I. Welche Unterlagen sind einzureichen?

1. Antrag gemäß Vordruck:
unter Vorlage eines zusätzlichen Erläuterungsberichtes mit klärtechnischer Berechnung, in dem die geplante Einleitesituation und ggfls. Besonderheiten beschrieben werden.

hier: Antragsformular zur Einleitung von Abwasser

2. Topographische Übersichtskarte:
im Maßstab 1:10.000 oder 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstückes, von dem eingeleitet werden soll. Kennzeichnung der Einleitungsstellen in "rot" und des Gewässers, in das eingeleitet werden soll.

3. Lageplan:
auf Grundlage der Katasterkarte (= unbeglaubigte Ablichtung) im Maßstab 1:500 bis 1:2.000, auf aktuellem Stand. Der Lageplan muss die notwendigsten Angaben (Gemarkung, Flur und Flurstücke) des eigenen Grundstückes und der benachbarten Grundstücke und des Gewässers, in das eingeleitet werden soll, sowie die Einzeichnung der Klärgrube und der Abwassereinleitung bis zum Gewässer enthalten. Die vorgenannten Unterlagen sind beim Hessischen Amt für Bodenmanagement oder digital über Katasteramt online erhältlich.  

4. Allg. bauaufsichtliche Zulassung (DIBT-Zulassung)/Bauzeichnung der Kläranlage:
mit technischer Beschreibung (wird in der Regel vom Hersteller der Kläranlage zur Verfügung gestellt). Das erfolgreiche Ausmaß der Abwasserbehandlung ergibt sich aus den örtlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen des Gewässerschutzes.

5. Gesamtentwässerungsplan (Niederschlagswasser und Abwasser):
Im Gesamtentwässerungsplan sind sämtliche Abwasser- und Niederschlagswassereinleitungen mit Einleitestellen einzuzeichnen. Für das Niederschlagswasser sind alle Flächen (Hof-, Dach- und Verkehrsflächen) zu berücksichtigen.


II. Wo sind die Unterlagen einzureichen?

Die Antragsunterlagen sind beim Kreisausschuss des Landkreises Fulda, Fachdienst Wasser und Bodenschutz, Wörthstraße 15, 36137 Fulda, einzureichen.


III. Anzahl der Unterlagen

Der Antrag ist mit sämtlichen Unterlagen in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sämtliche Ausfertigungen sind vom Antragsteller / der Antragstellerin und gegebenenfalls vom Planfertiger / der Planfertigerin zu unterschreiben. Zusätzliche Anforderungen von Unterlagen bleiben in besonderen Fällen vorbehalten.

3. Abwasserabgabe

Nach dem Abwasserabgabengesetz, einem Bundesgesetz, ist die Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu entrichten. Nur die direkte Einleitung in ein Gewässer ab einer Tagesmenge von mehr als 8 m3 kann eine Abwasserabgabenpflicht auslösen. Wer also z.B. sein Abwasser in die öffentliche Kanalisation seiner Gemeinde einleitet, ist nicht abwasserabgabepflichtig. Die Abwasserabgabe ist keine Benutzungsgebühr, welche die Abwassereinleitung rechtlich zulässig macht. Mit der Zahlung der Abwasserabgabe wird auch kein Anspruch auf eine wasserrechtliche Einleiteerlaubnis erworben. Sie ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Einleitung wasserrechtlich erlaubt oder gar ausdrücklich verboten ist.

Die Abwasserabgabe war die erste Umweltabgabe in Deutschland. Mit dem Abwasserabgabengesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Abwassereinleiter durch ein abgabenrechtliches Instrument dazu zu bewegen, die von ihm verursachten Gewässerbelastungen zu verringern. Es soll sich auch finanziell lohnen, Gewässerschutzinvestitionen zu tätigen bzw. die Abwassermengen zu reduzieren.

Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes sind das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser. Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Niederschlagswasser ist das bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Bereichen abfließende und gesammelte Wasser.

Für das Schmutzwasser regelt das Abwasserabgabengesetz, dass die Höhe der Abwasserabgabe abhängig ist von der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers. In die Bemessung der Schädlichkeit fließen sowohl qualitative, als auch quantitative Aspekte ein. Entscheidend ist schließlich, welche Schmutzfracht dem Gewässer zugeführt wird. Aus der Schmutzfracht werden schließlich sogenannte Schadeinheiten ermittelt, für welche dann die Abwasserabgabe zu entrichten ist. Pro Schadeinheit sind zur Zeit 35,79 EURO zu entrichten.

Für das Niederschlagswasser wird die Abwasserabgabe in pauschalierter Form ermittelt. Für Einleitungen aus öffentlichen Kanalisationen sind die angeschlossenen Einwohner die entsprechende Bemessungsgrundlage, wobei pro Einwohner 0,12 Schadeinheiten der Berechnung zugrunde gelegt werden.

Für Einleitungen aus nichtöffentlichen Kanalisationen ist dagegen die befestigte und gewerblich genutzte Fläche maßgebend, wobei die Zahlungspflicht erst bei Flächen beginnt, die größer als 3 Hektar sind.

Pro Hektar abgabepflichtiger Fläche werden 18 Schadeinheiten mit der Abgabe in Höhe von ebenfalls 35,79 EURO belegt. Niederschlagswassereinleitungen die nachweislich den gesetzlichen Anforderungen genügen, sind von der Abwasserabgabe befreit.

Das Abwasserabgabengesetz honoriert sowohl die Verbesserung der Abwasserqualität als auch die Verminderung der Abwassermenge. So kann man z.B. für Schmutzwasser die Abgabe vermindern, wenn der Stand der Technik eingehalten wird oder evtl. sogar ein besserer technischer Standard erreicht wird. Zum Einen fallen dann weniger abgabepflichtige Schadeinheiten an und außerdem wird der Abgabesatz von 35,79 EURO halbiert. Besonders wichtig ist auch die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Investitionen in die Klärtechnik mit der Abwasserabgabe zu verrechnen.

Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe, welche im Übrigen dem Land Hessen zufließen, sind zweckgebunden, d.h. sie dürfen nur für Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Verbesserung der Gewässergüte dienen, verwendet werden.

___________________________________________________________________________________________________________________

Nähere Hinweise zum Thema "Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen in Hessen", finden Sie hier im gleichnamigen Merkblatt des Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Stand: 2005).

Weitere Informationen zum Thema Abwasser hält das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, kurz HLNUG, für Sie unter folgendem Link bereit:

https://www.hlnug.de/themen/wasser/abwasser.html

Fragen? Wir helfen gerne weiter!

Kontakt:

Landkreis Fulda
Wasser und Bodenschutz
Wörthstraße 15
36037 Fulda

Bürgerservice: 0661 115
Telefon: 0661 6006-0
Fax: 0661 6006-7900
E-Mail: wasserbehoerde(at)landkreis-fulda.de

Wir bieten Ihnen, ...

um unnötige Wartezeiten zu vermeiden die Möglichkeit, Termine bzw. telefonische Rückrufe über den Bürgerservice zu vereinbaren.

Bitte nehmen Sie diesen Service in Anspruch!

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag 
08:30 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch, Freitag 
08:30 Uhr - 12:30 Uhr

WEITERE SERVICE SEITEN für alle Mitbürger(innen)

Zum Pflegestützpunkt

Pflegestützpunkt

Zum Pflegestützpunkt >

Dext-Fachstelle

Dext-Fachstelle

Zur Dext-Fachstelle >

Landratsamt Fulda

Wörthstraße 15
36037 Fulda

Bürgerservice: (06 61) 115
Telefon: (06 61) 60 06-0
Telefax: (06 61) 60 06-10 99

E-Mail: buergerservice(at)landkreis-fulda.de