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Vorgaben für die Landwirtschaft

Durch die Düngeverordnung (DÜV, 2017) in Verbindung mit dem Hessischen Wassergesetz (HWG, 2018), sowie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG, 2009) sind Vorgaben zum Schutz von Gewässern durch Einhaltung des Gewässerrandstreifens festgelegt worden. 

Der Gewässerrandstreifen beträgt nach §23 Abs. 1 HWG im Außenbereich 10 Meter und im Innenbereich 5 Meter. 

Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland 
  • Das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 4 Metern, ab einer Hangneigung von 10% erhöht sich der Abstand auf 5 Meter
  • Das Pflügen in einem Bereich von 4 Metern
  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind

Die Vorgaben des Gewässerrandstreifens sind an allen "Gewässern von nicht untergeordneter Bedeutung" einzuhalten. Zur Festlegung dieser Gewässer wurde durch das Hessische Umweltministerium, mit Erlass vom 26.09.2019, im Geoportal Hessen eine entsprechende Ansicht bereitgestellt. Das Geoportal dient als Hilfsinstrument für die Bestimmung von Gewässern. 

In der nachfolgenden Präsentation gibt es weitere Informationen zum Geoportal und zur Bestimmung von Gewässern. 

Präsentation "Überprüfung der Gewässer von nicht wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung"

Am 06.09.2021 wurde zwischen dem Land Hessen und dem HMUKLV, sowie weiteren Akteuren (HBV, BUND, HGON etc.) eine Kooperationsvereinbarung zum Natur- und Gewässerschutz unterzeichnet. Es wurde sich darauf verständigt, dass langfristig auf 10 Metern beidseitig vom Gewässer, auf freiwilliger Basis, keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfinden soll. Auch der Einsatz von Pflanzenschutzmittel soll reduziert werden und zwar um 30 % bis 2030.
Für diese, sowie weitere Ziele (z. B.: Ausweitung des Ökolandbaus auf 25 %) will die Landesregierung jährlich
5 Millionen Euro zur Verfügung stellen.

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