Personenverkehr gewerblich - Genehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen, welcher sich vom Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen unterscheidet.

    Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:

    • Verkehr mit Taxen,
    • Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM),
    • Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen.

    Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes muss gewährleistet sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
    • Der Antragsteller oder die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein.
    • Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz oder die Niederlassung i. S. d. Handelsrechts im Inland haben.
    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda


    Nach dem hessischen ÖPNV-Gesetz ist der Landkreis Fulda Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr. Für das Gebiet der Stadt Fulda liegt die Aufgabenträgerschaft für den ÖPNV wegen ihrer Eigenschaft als Sonderstatusstadt mit mehr als 50.000 Einwohnern bei der Stadt Fulda. 

    Beide Aufgabenträger, Landkreis und Stadt Fulda, sind Mitglieder in der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV), in der sie zusammen mit den übrigen dort zusammengeschlossenen Aufgabenträgern die Belange des regionalen ÖPNV`s wahrnehmen. Der RMV ist dabei insbesondere planerisch und finanziell für den gesamten Schienenpersonennahverkehr (Regionalbahn-, Regionalexpress- und S-Bahnverkehr) im Verbundgebiet zuständig. Ferner obliegt es dem RMV, den Verbundtarif – also die Höhe und die Struktur der Fahrpreise im RMV-Gebiet – festzulegen. 

    Für die Wahrnehmung der Belange des lokalen ÖPNV`s in seinem Zuständigkeitsgebiet (Landkreisfläche ohne das Gebiet der Stadt Fulda) hat der Landkreis Fulda eine lokale Nahverkehrsorganisation, die „Lokale Nahverkehrsgesellschaft Fulda GmbH“ (LNG Fulda) eingerichtet. Gesellschafter der LNG Fulda sind neben dem Landkreis alle Städte und Gemeinden des Landkreises (ohne Stadt Fulda). Die LNG Fulda ist zuständig für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Busverkehrs in ihrem Gebiet (Liniennetz, Fahrpläne, Haltestellen, Beauftragung von Busverkehrsleistungen).  

    Wenn Sie Auskünfte zu aktuellen Veränderungen in der Bedienung oder Informationen zum Fahrplan, zum Liniennetz oder zu den Fahrpreisen benötigen, klicken Sie auf LNG-Fulda. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag (Formular ist erhältlich auf der Internetseite des zuständigen Regierungspräsidiums):
      Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
    • Nachweis der Vertretungsberechtigung
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die gesetzlichen Vertreter
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen, sowie Eigenkapitalbescheinigungen ggf. mit Zusatzbescheinigungen, deren Stichtage zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen dürfen
    • Nachweis der fachlichen Eignung
      Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
      Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr
    • Fahrzeugliste
    • evtl. Gesellschaftervertrag

    Sofern eine Person mit der Führung der Geschäfte bestellt ist, sind zusätzlich für diese Person vorzulegen:

    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
      Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
      Fachkundenachweis Taxi- und Mietwagenverkehr

    Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Ihre Höhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Genehmigung wird für eine Höchstdauer von 5 Jahren erteilt.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

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